Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Absenkung des bei ihr festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 70 auf 40 wegen Eintritts der Heilungsbewährung nach einer Brustkrebserkrankung. Sie begehrt mindestens einen GdB von 50 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B, G, aG, H, RF, Bl, Gl, TBI und 1. Kl. Diese Ansprüche hat das LSG mit Urteil vom 11.1.2024 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ) , müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Dafür fehlt in der Beschwerdebegründung bereits eine als alleinige Beurteilungsgrundlage für den Senat geeignete, weil geordnete und aus sich heraus verständliche Wiedergabe des Sachverhalts.
Der Begründung sind lediglich Fragmente des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu entnehmen. Die Klägerin stellt allein die bei ihr bestehenden Erkrankungen und die ihrer Meinung nach zutreffende GdB-Bewertung dar. Hingegen lässt sich dem Beschwerdevortrag nicht der genaue Verfahrensablauf entnehmen. Inhalt und Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind ebenso wenig erkennbar wie der Gesamtzusammenhang der Begründung des angefochtenen Urteils. Die Schilderung des der LSG-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts gehört aber zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds(stRspr; zBBSG Beschluss vom 25.9.2023 - B 12 BA 1/23 B - juris RdNr 5 ;BSG Beschluss vom 12.6.2018 - B 10 EG 1/18 B - juris RdNr 7 ) . Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN) .
2. Sofern die Klägerin die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG(§ 103 SGG ) rügen will, erfüllt ihr Beschwerdevortrag nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten. Zudem ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen(vglBSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6 , jeweils mwN) .
Diese Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Auch behauptet sie nicht, dass ein solcher Beweisantrag vom LSG im angefochtenen Urteil wiedergegeben worden ist(vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 17 mwN) .
Soweit die Klägerin im Übrigen rügt, dass LSG gehe fehlerhaft davon aus, dass bei ihr eine Funktionsbehinderung bezüglich der Brustkrebserkrankung mit vollständiger Heilungsbewährung bestehe und dass es verfahrensfehlerhaft sei, dass das Berufungsgericht die bei ihr bestehenden Erkrankungen gar nicht berücksichtigt habe und dass die Einzel-GdB falsch bewertet worden seien, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts(vgl§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) . Mit diesem Vortrag kann sie aber nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. Dies gilt auch, soweit die Klägerin eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall rügen wollte(vgl stRspr; zBBSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 ;BSG Beschluss vom 24.8.2017 - B 9 SB 24/17 B - juris RdNr 16 ) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2,§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) .
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG .
Kaltenstein |
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B. Schmidt |
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Othmer |
Fundstellen
Dokument-Index HI16443984 |