Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.09.1992) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1992 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozeßordnung).
Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente verfolgt, ist die Revision durch das Bundessozialgericht (BSG) nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG ersichtlich ist. Insoweit fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder an einem Abweichen von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes; auch ein Verfahrensfehler ist nicht zu erkennen.
Soweit der Rechtsstreit einen Anspruch auf Witwenbeihilfe betrifft, fehlt es ebenfalls an den Zulassungsgründen des § 160 Abs 2 SGG. Zwar könnte der Rechtsstreit ab dem 1. Januar 1987 grundsätzliche Bedeutung haben, weil seit der Neufassung des § 48 Bundesversorgungsgesetz (BVG) durch das Gesetz vom 23. Juni 1986 (BGBl I S 917) die Witwenbeihilfe nicht mehr voraussetzt, daß der Verstorbene Schwerbeschädigter war. Die Versorgung seiner Hinterbliebenen könnte auch dann gemindert sein, wenn das maßgebliche Sozialrechtssystem zwar keine abgeleiteten Renten im Sinne des deutschen Rentenrechtes kennt, die Höhe der Gesamtversorgung des Ehepaares jedoch von der beiderseitigen Arbeitskraft abhängt, weil die Ertragskraft des von ihnen betriebenen Unternehmens die Rentenhöhe beeinflußt. Die vom Senat eingeholten Auskünfte über das polnische Recht lassen bis zur Reform der Sozialversicherung der Privatbauern im Jahre 1991 eine solche Möglichkeit immerhin zu.
Ob dieser Frage heute noch grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann offenbleiben, weil die im Prozeßkostenhilfeverfahren gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussicht ergibt, daß der Klage – auch nach einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht und weiterer Sachaufklärung – kein Erfolg beschieden sein kann. Nach § 48 BVG setzt der Anspruch auf Witwenbeihilfe eine mindestens 10 %ige Minderung der Versorgungsbezüge voraus, wobei diese Minderung auf Schädigungsfolgen beruhen muß. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen im angefochtenen Urteil beruhte die erhebliche Erwerbsminderung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nur zu einem geringen Teil auf Schädigungsfolgen. Insoweit war eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH anerkannt wegen leichter Nervenschädigung am linken Arm nach Granatsplitterverletzung, sowie einer Hautknochennarbe am Kopf und wegen Gleichgewichtsstörungen. Die posttraumatische Encephalopathie mit Epilepsie und Dementia sowie der Hirntumor, an dem der Beschädigte verstorben ist, waren hingegen nicht Schädigungsfolgen, beeinträchtigten seine Erwerbstätigkeit aber in ungleich größerem Maße als die anerkannten Schädigungsfolgen. Unter diesen Umständen lassen sich evtl Mindererträge aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mit Wahrscheinlichkeit dem Schädigungstatbestand in dem Ausmaß zuordnen, daß hieraus – unter Einbeziehung des polnischen Rentenrechts – auf eine Rentenminderung in der erforderlichen Höhe geschlossen werden könnte.
Nachdem Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen war, mußte die nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegte Beschwerde entsprechend den §§ 166, 169 SGG mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unzulässig verworfen werden.
Fundstellen