Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt und beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie einen Verfahrensmangel des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 1, 3 SGG).
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage:
"1. Kann es einem Kläger aufgebürdet werden, den rechtzeitigen Zugang einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei seinem Versicherer lückenlos nachzuweisen, wenn dieser verschiedene Umstände darlegt, die einen rechtzeitigen Zugang wahrscheinlich machen?"
Diese Frage ist ohne Breitenwirkung im konkreten Einzelfall des Klägers verhaftet und lässt sich bereits anhand des Wortlauts der Ruhensvorschrift nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V beantworten. Ohne Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung lässt sich kein grundsätzlicher Klärungsbedarf erkennen (vgl stRspr, BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, juris RdNr 17 und BSG vom 8.8.2019 - B 3 KR 18/18 R - juris RdNr 17 f). Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG, wonach bei verspäteter Meldung die Gewährung von Krankengeld selbst dann ausgeschlossen ist, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (stRspr, vgl BSG vom 19.10.1983 - 3 RK 29/82 - BSGE 56, 13 = SozR 2200 § 216 Nr 7; BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271, 276 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4 S 15).
Soweit der Kläger mit seiner weiter gestellten Rechtsfrage:
"2. Kann unter den Bedingungen einer Pandemie und staatlich veranlassten Kontaktbeschränkungen diese Risikozuweisung eines rechtzeitigen Zugangs in dieser strikten Form aufrecht erhalten werden?"
lediglich vorträgt, es gebe noch keine Entscheidung des BSG im Hinblick auf pandemiebedingte Kontaktbeschränkungen, fehlt es der Beschwerdebegründung an einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines entscheidungserheblichen Ausnahmefalls, aufgrund dessen unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung von der regelmäßigen strikten Anwendung des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V abgesehen werden kann (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 = SozR 4-2500 § 49 Nr 8 und BSG vom 26.9.2019 - B 3 KR 1/19 R - juris RdNr 16). Es fehlt insbesondere an Darlegungen zur (konkreten) Klärungsfähigkeit in dem erstrebten Revisionsverfahren, denn die Frage einer pandemiebedingten, durch staatliche Kontaktbeschränkungen geänderten Risikozuweisung des rechtzeitigen Zugangs würde sich nur dann stellen, wenn dies der alleinige Auslöser für den verspäteten Zugang der Meldung der Arbeitsunfähigkeit wäre und nicht beispielsweise der normale Postweg durch Einwerfen in einen nahegelegenen Briefkasten einen zeitgerechten Zugang sichergestellt hätte.
2. Auch der Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht ist nicht formgerecht bezeichnet worden. Eine Verletzung des § 103 SGG berechtigt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Jeden anderen Verfahrensmangel, der einen Verstoß gegen § 103 SGG zum Inhalt hat, hat das Gesetz als Grund zur Zulassung der Revision ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 103 SGG setzt daher zunächst voraus, dass der (bis zur mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bzw bis zur Entscheidung aufrechterhaltene) angeblich übergangene Beweisantrag genau bezeichnet wird, was hier bereits nicht ersichtlich ist. Der Kläger muss ferner angeben, weshalb das LSG seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe, wenn es den angebotenen Beweis nicht erhoben hat, weshalb sich das LSG also nach seiner Rechtsauffassung und dem bisherigen Sachstand hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben; denn nur in einem solchen Fall ist das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dies ist jedoch nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI15515990 |