Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie "letztlich" die Frage,
"ob die Absenkungs-Untervermietung gem. § 22 I SGB II weder bedarfsmindernd ist/sein darf, noch als Einkommen angesehen werden muss, sondern als Einnahme von eigener Bedeutung anzusehen ist; hinzu kommt die Frage, ob die mit der Untervermietung verbundenen notwendigen Kosten pauschal nach § 7 DVO zu § 82 SGB XII bemessen werden können".
Zur Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen verweist die Beschwerdebegründung nur auf die "bisherigen Missverständnisse" und die "mit einer Gewinnerzielung und einer Bedarfsminderung verbundenen Gefahren für den Leistungsberechtigten in mietrechtlicher, steuerrechtlicher und gewerberechtlicher Hinsicht". Eine Auseinandersetzung mit bereits vorliegender Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung einer Untervermietung bei Anwendung des § 22 Abs 1 SGB II unterbleibt jedoch (vgl dazu nur BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 37/13 R - RdNr 31 ff mwN). Ob und inwieweit zur "Kernfrage", "wie Untermieteinnahmen im sozialrechtlichen System zutreffend und zuverlässig zu behandeln sind", mit dieser Rechtsprechung bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen ggf noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die eines dieser Gerichte aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG, dem GmSOGB oder dem BVerfG widersprochen und von deren bezeichneten rechtlichen Aussagen abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34, SozR 3-1500 § 160 Nr 36; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196 mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, soweit in ihr Divergenzen des LSG zum BVerfG, BGH und BSG geltend gemacht werden. Während eine Abweichung vom BGH von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen kann, ergeben sich auch im Übrigen die erforderlichen Darlegungen für eine Divergenz nicht aus der Beschwerdebegründung. Diese zeigt nicht konkret auf, dass das LSG dem BSG oder dem BVerfG widersprochen hat; weder werden rechtliche Aussagen des BSG oder des BVerfG konkret bezeichnet, von denen das LSG abgewichen sein soll, noch werden rechtliche Aussagen des LSG konkret bezeichnet, mit denen es abweichende, dh mit den rechtlichen Aussagen des BSG oder des BVerfG unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt haben soll. Vielmehr beschränkt sich die Begründung darauf, allgemein Divergenzen des LSG zu behaupten; für diese Beschränkung kann sich die Klägerin weder mit Erfolg auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 26.9.2017 - B 1 KR 3/17 R - an den Großen Senat des BSG noch auf den Meistbegünstigungsgrundsatz berufen.
Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit die Klägerin Verletzungen ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz rügt, macht sie jeweils letztlich nur geltend, dass die Entscheidung des LSG in der Sache unrichtig sei; hierauf kann ein Verfahrensmangel von vornherein nicht gestützt werden. Soweit sie eine unzureichende Sachaufklärung des LSG rügt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass die Klägerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der von ihr gerügte "Verfahrensfehler der Aktenwidrigkeit wegen Unvollständigkeit der Aktenauswertung" hat neben der Sachaufklärungsrüge keine eigenständige Bedeutung und die von der Klägerin insoweit zitierte Entscheidung handelt von aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen (BVerwG vom 26.1.2018 - 8 B 2/17 - RdNr 13), die sie mit ihrer Beschwerde indes nicht geltend macht.
PKH ist der Klägerin nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12903225 |