Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.11.2016; Aktenzeichen L 10 AS 2364/14) |
SG Berlin (Aktenzeichen S 116 AS 4265/11) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 20.12.2016 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, das ihm am 9.12.2016 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 9.1.2017, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), vorgelegt. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war, zumal ihm mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 21.12.2016 ein PKH-Formular übersandt und ein erneuter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im LSG-Urteil erteilt worden ist. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und der Senat mit vorgenanntem Schreiben ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448658 |