Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. örtliche Zuständigkeit. Bestimmung des zuständigen Gerichts. gemeinsame Klage von Miterben. notwendige Streitgenossenschaft. Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands
Orientierungssatz
Bei als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG , § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (vgl ua BSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S , vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S und vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S = SozR 4-1500 § 58 Nr 2).
Verfahrensgang
SG Hamburg (Entscheidung vom 19.06.2023; Aktenzeichen S 49 P 266/22 D) |
Tenor
Das Sozialgericht Hamburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist( § 58 Abs 1 Nr 5 SGG) . Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft(stRspr; vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S- SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S-RdNr 3; zuletzt BSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S-RdNr 1) .
§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in Hamburg wohnenden Klägers das SG Hamburg und hinsichtlich der in Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven wohnenden Klägerin das SG Stade(§ 82 Abs 2 Nr 8 Niedersächsisches Justizgesetz) örtlich zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen( § 58 Abs 2 SGG) , weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Hamburg. Die Kläger haben ihre gemeinsame Klage in Hamburg erhoben. Zudem hat die Beklagte ihren Sitz ebenfalls in Hamburg.
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