Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 01.04.1957) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 1. April 1957 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das am 13. August 1957 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 1. April 1957 am 9. September 1957 Revision eingelegt. Seine Revisionsbegründungsschrift vom 14. Oktober 1957 ist am 15. Oktober beim Bundessozialgericht eingegangen.
Die Revision ist nicht fristgerecht begründet worden. Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 24. Mai 1958 über die Verweigerung des Armenrechts ausgeführt hat, ist die Revisionsbegründungsfrist nach den §§ 164 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) am 14. Oktober 1957 abgelaufen.
Der Fristablauf ist nicht gemäß den §§ 199 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit § 223 der Zivilprozeßordnung (ZPO) durch die Gerichtsferien gehemmt worden. Die Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte (vgl. § 1 SGG). Das sozialgerichtliche Verfahren kennt ebensowenig wie das Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten (vgl. BVerwG in MDR 1955 S. 761 Nr. 732, Ule und Schunck-dé Clerck, Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht, je zu § 20) die Einrichtung der Gerichtsferien. Sie sind nach den §§ 199 ff. GVG auch nur für Zivil sachen eingeführt worden, für öffentlich-rechtliche Streitsachen aber nicht zugelassen, wie sich aus § 200 Abs. 2 Nr. 1 GVG ergibt. Die §§ 199 ff. GVG können nicht über § 202 SGG auf das sozialgerichtliche Verfahren entsprechend angewendet werden, weil die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Zivilprozeß- und dem sozialgerichtlichen Verfahren dies ausschließen (so auch Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit § 202 Anm. 5).
Dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 13. Juli 1958, gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, konnte nicht entsprochen werden; denn die Revisionsbegründungsfrist ist nicht ohne sein Verschulden versäumt worden. Er hat es unterlassen, vorsorglich auch die nach § 1 SGG nächstliegende Auslegung des § 202 SGG in Betracht zu ziehen, daß die Einrichtung der Gerichtsferien ihrer ganzen Zweckbestimmung nach (Parteiverfahren u.a.) nicht auf das sozialgerichtliche Verfahren übernommen werden kann. Besondere Umstände, die seinen Rechtsirrtum als frei von Fahrlässigkeit erscheinen lassen, hat er weder dargetan noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Somit ist die Fristversäumnis nicht ohne Verschulden erfolgt (vgl. BSG. in SozR. SGG § 67 Bl. Da 2 Nr. 4; RGZ Bd. 152 S. 232).
Dieses Verschulden muß der Kläger, der seinen Prozeßbevollmächtigten schon am 4. September 1957 bevollmächtigt hat, nach allgemein gültigen Verfahrensgrundsätzen gegen sich gelten lassen. Deshalb konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Einer besonderen förmlichen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es nicht (vgl. BSG. 6 S. 80).
Die sonach nicht rechtszeitig begründete Revision mußte nach der zwingenden Vorschrift des § 169 Satz 2 als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 169 Satz 3 SGG, die Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 780378 |
NJW 1959, 910 |
MDR 1959, 341 |