Beteiligte
Landesamt für Familie und Soziales -Landesversorgungsamt- |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger beansprucht Hinterbliebenenversorgung nach seiner am 14. Dezember 1994 an den Folgen einer Gewalttat verstorbenen Lebensgefährtin J.B., der Mutter seiner beiden Kinder. Den entsprechenden Antrag lehnte der Beklagte ab, weil der Kläger nicht Hinterbliebener im Sinne des Gesetzes sei. Die Gewährung eines Härteausgleichs komme nicht in Betracht. Widerspruch und Klage sowie die Berufung des Klägers blieben sämtlich erfolglos. Die Revision hat das Landessozialgericht (LSG) nicht zugelassen.
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) gestützte Beschwerde ist zulässig. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, muß diese in der Begründung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums muß angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ≪BSG≫, vgl zB SozR 1500 § 160a Nrn 39, 59 und 65; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 6 und 7). Auch nachdem die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Rechtsfrage entschieden hat, kann diese Frage weiterhin oder wieder grundsätzliche Bedeutung erlangen, insbesondere wenn der Entscheidung des Revisionsgerichts in Literatur oder Rechtsprechung widersprochen wird (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 13; SozR § 150 SGG Nr 50), aber auch, wenn der Beschwerdeführer selbst nicht von vornherein abwegige neue Einwendungen und Argumente, die in der Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigt worden sind, vorbringt (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 = SozR 4100 § 111 Nr 1; BFHE 97, 281, 284). So liegt es hier, denn das BSG hat mit Urteil vom 24. April 1991 - 9a RVg 2/90 - (SozR 3-3100 § 89 Nr 1) bereits entschieden, daß nur die Witwe (bzw der Witwer) Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält und für eine sog „Brautversorgung” kein Raum sei. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, die Entscheidung des BSG in SozR 3-3100 § 89 Nr 1 enthalte Rechtssätze, die weder mit der Praxis der Brautversorgung für Kriegshinterbliebene noch der ständigen Rechtsprechung des BSG zu vereinbaren seien. Jedenfalls enthalte das OEG keinen gesetzlichen Ausschluß der Brautversorgung im Wege des Härteausgleichs gemäß § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG), noch müßten Verlobte vor dem Tod des Opfers durch bestimmte entschädigungsrechtlich erhebliche Umstände daran gehindert worden sein, die Ehe miteinander einzugehen. In Fällen nach dem OEG fordere das BSG praktisch zwei Gewalttaten: Zunächst müsse die Eheschließung durch „entschädigungsrechtlich erhebliche Umstände” verhindert worden sein, und dann müsse der Gewalttod erfolgt sein, denn sonst komme die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nicht in Betracht. Diese zweifache, im Regelfall unerfüllbare Gewaltvoraussetzung, sei konstruiert und stimme auch nicht mit der früheren Rechtsprechung (BSGE 36, 144) überein.
Mit diesen Argumenten hat der Kläger den weiter bestehenden Klärungsbedarf und damit die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen hinreichend dargelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Argumente des Klägers geben keinen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Nach ihr kann, wer nicht mit dem/der Getöteten zur Zeit des Todes verheiratet war, nur unter besonderen Voraussetzungen einem Hinterbliebenen gleichgestellt werden, und zwar dann, wenn bestimmte, entschädigungsrechtlich erhebliche Umstände die Eheschließung mit dem getöteten Partner verhindert haben. Diese Rechtsauffassung hat das BSG – jedenfalls seit BSGE 36, 143 – in ständiger Rechtsprechung zur Kriegsopferversorgung vertreten. Damit kann sich für den Geltungsbereich des OEG grundsätzlich im Einzelfall keine besondere Härte iS des § 89 BVG ergeben, weil – anders als bei der Brautversorgung nach dem BVG – vor der Gewalttat, die zum Tode des Partners geführt hat, regelmäßig keine entschädigungsrechtlich erheblichen, in die Verantwortung des Staates fallenden Umstände die Eheschließung verhindert haben. Der Kläger zitiert aus der Entscheidung BSGE 36, 143 ff lediglich eine Passage (dort Seite 144). Es fehlt aber in der Beschwerde der Hinweis, daß auch in diesem Urteil (vgl Seite 145) entscheidend darauf abgestellt wird, daß die Heiratsabsicht wegen kriegsdiensteigentümlicher, vom Staat zu vertretender Verhältnisse, nicht verwirklicht werden konnte. Im Falle des Klägers sind keine vom Staat zu verantwortenden Umstände erkennbar, die schon vor der Gewalttat, die zum Tode seiner Partnerin geführt hat, die Heirat verhindert hätten. Daß allein die Gewalttat die Eheschließung unmöglich gemacht hat, genügt zur Annahme eines Härtefalles iS von § 89 BVG nicht. Dies hat der Senat im Urteil vom 24. April 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur sog Brautversorgung nach dem BVG entschieden. Die in der Beschwerde dagegen vorgetragenen Gründe reichen nicht aus, um die Rechtsfrage als erneut klärungsbedürftig anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen