Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.01.1991)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1991 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen – grundsätzliche Bedeutung, Abweichung, Verfahrensmangel – zugelassen werden. Die Klägerin beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung und sinngemäß auch auf Abweichung. In beiden Beziehungen kann sie jedoch keinen Erfolg haben.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdebegründung „dargelegt” werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Das erfordert, daß der Beschwerdeführer mindestens eine Rechtsfrage in eigener Formulierung klar bezeichnet und aufzeigt, warum diese von grundsätzlicher Art ist. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, die Entscheidung der Frage also im allgemeinen Interesse liegt, weil das Recht fortentwickelt oder vereinheitlicht wird. Schließlich muß auch dargelegt werden, wieso die Rechtsfrage klärungsfähig und klärungsbedürftig ist, inwiefern also ihre Beantwortung zweifelhaft und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (s BSG SozR 1500 § 160a Nrn 17 und 54). Mit ihrem bloßen Hinweis darauf, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, daß vergleichbare Fälle existieren könnten, die bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden seien, ist die Klägerin den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag zur Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden. Dasselbe gilt für die Darstellung ihrer Auffassung, daß bei der Gewährung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente die freiwillig entrichteten Beiträge rentensteigernd zu berücksichtigen seien, sofern sie damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ansprechen wollte.

Wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß sie mit ihren beiden zitierten Äußerungen zugleich auch Abweichung iS von § 160 Abs 2 SGG rügen wollte, so hat sie jedoch auch hierfür schon keine formal hinreichende Begründung vorgetragen. Denn gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist auch eine gerügte Abweichung in der Beschwerdebegründung zu „bezeichnen”. Dazu ist nicht nur erforderlich, daß die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), von der das Landessozialgericht (LSG) abgewichen sein soll, so genau bezeichnet wird, daß das Revisionsgericht sie ohne Schwierigkeiten heranziehen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Es muß vielmehr auch dargetan werden, zu welcher spezifischen Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt, dh in welchem abstrakt formulierten Rechtssatz sich das vorinstanzliche Urteil von welchem abstrakt formulierten Rechtssatz der abweichungsbegründenden BSG-Entscheidung unterscheidet (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21, 29). Eine Abweichung liegt nicht schon in einer materiell-rechtlich unzutreffenden Subsumierung, sondern allein darin, daß das LSG von einer Rechtsmeinung ausgeht, die mit der des Revisionsgerichts unvereinbar ist. Der Vortrag der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht.

Die somit nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde der Klägerin mußte verworfen werden. Dies konnte gemäß § 202 SGG iVm § 574 der Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173123

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