Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 29.01.2020; Aktenzeichen B 4 AS 144/21 B) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen L 2 AS 921/20) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung sowie gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in dieser Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger selbst haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die PKH-Anträge sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar. Insbesondere ist der Vorwurf der Kläger, das LSG habe über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG H vom 27.1.2021 nicht entschieden, nicht nachvollziehbar; ein solches Ablehnungsgesuch ist in der Akte des LSG nicht enthalten.
Die von den Klägern selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Soweit man in den Schreiben der Kläger gesonderte Beschwerden gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten (§ 192 Abs 1 SGG) erblickt, sind diese zudem unstatthaft, weil insofern das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist. Allein wegen der Kostenentscheidung, zu der auch die Auferlegung von Verschuldenskosten gehört, kann im Übrigen die Revision nicht zugelassen werden (BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 1/20 B - juris RdNr 7 mwN). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668788 |