Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangel des Verfahrens vor dem LSG. Mangel des Verfahrens vor dem SG. Fortwirkung in die nächste Instanz. Beschwerde an das BSG. Form. Beschwerde gegen Verschuldenskosten. Unstatthaftigkeit. Kostenentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nur auf einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG oder auf einen Mangel des Verfahrens vor dem SG, der in die nächste Instanz fortwirkt, gestützt werden, also einen Mangel, der damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet.
2. Von Klägern selbst eingelegte Beschwerden an das BSG entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen.
3. Beschwerden gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten sind unstatthaft, weil insofern das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist.
4. Allein wegen der Kostenentscheidung, zu der auch die Auferlegung von Verschuldenskosten gehört, kann die Revision nicht zugelassen werden.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3, § 192 Abs. 1; ZPO §§ 114, 121
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 29.01.2020; Aktenzeichen S 22 AS 4041/19) |
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen L 2 AS 1080/20) |
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung sowie gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten in dieser Entscheidung werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger selbst haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der im Tenor bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die PKH-Anträge sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger nicht erkennbar.
Insbesondere ist der Vorwurf der Kläger, das LSG habe über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG H vom 27.1.2021 nicht entschieden, nicht nachvollziehbar; ein solches Ablehnungsgesuch ist in der Akte des LSG nicht enthalten.
Soweit die Kläger sinngemäß rügen, das SG hätte Verlegungsanträgen stattgeben müssen, kann hierauf die Beschwerde nicht gestützt werden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nur auf einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG oder auf einen Mangel des Verfahrens vor dem SG, der in die nächste Instanz fortwirkt, gestützt werden, also einen Mangel, der damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet (BSG vom 30.10.2020 - B 4 AS 267/20 B - juris RdNr 8 mwN). Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG durch ihren Vater vertreten waren, auch wenn dieser sich in diesem Verfahren geweigert hat, sich zu äußern und Anträge zu stellen.
Die von den Klägern selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Soweit man in den Schreiben der Kläger gesonderte Beschwerden gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten (§ 192 Abs 1 SGG) erblickt, sind diese zudem unstatthaft, weil insofern das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist. Allein wegen der Kostenentscheidung, zu der auch die Auferlegung von Verschuldenskosten gehört, kann im Übrigen die Revision nicht zugelassen werden (BSG vom 13.1.2020 - B 4 AS 1/20 B - juris RdNr 7 mwN). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14668816 |