Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Entscheidung des Urkundsbeamten. Vertretungszwang vor dem BSG. Bescheidungsurteil. formelle Rechtskraft
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Gründe vgl BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 29.11.1991 - 1 BvR 1665/91).
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.11.1988; Aktenzeichen L 12 Ar 152/85) |
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags, die Rechtskraft des Urteils des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 23. November 1988 – L 12 Ar 152/85 – zu bescheinigen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Erinnerung des Klägers gegen die Ablehnung des beantragten Rechtskraftzeugnisses durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 706 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫, § 202 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) ist statthaft (§ 178 SGG) und im gegebenen Falle auch zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger sich insoweit nicht von einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen vor dem Bundessozialgericht (BSG) postulationsfähigen Person vertreten läßt, wie dies an sich § 166 SGG vorsieht. Die Anrufung des Gerichts nach § 178 SGG (sog Erinnerung) kann, wie sich aus dem nach § 178 Satz 2 SGG entsprechend anwendbaren § 173 SGG ergibt, schriftlich eingelegt werden, wie das hier geschehen ist, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Für Prozeßhandlungen aber, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, gilt der vor den ordentlichen Gerichten vorgesehene Anwaltszwang nicht (§ 78 Abs 3 ZPO). Es genügt, daß die Prozeßhandlung vor dem Urkundsbeamten eingelegt werden kann; die Ausnahme erfaßt daher eine Prozeßhandlung auch dann, wenn sich der Prozeßbeteiligte einer anderen zugelassenen Handlungsform bedient hat (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49. Aufl 1991, § 78 Anm 2 A d), wie das hier der Fall ist. Die Vorschrift des § 78 Abs 3 ZPO ist gemäß § 202 SGG in Verfahren vor dem BSG entsprechend anzuwenden (vgl BFHE 119, 233 f; 122, 26, 27 f für das finanzgerichtliche Verfahren), jedenfalls in Verfahren, die wie die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen sowieso schon in entsprechender Anwendung der ZPO ablaufen, weil sie im SGG nicht besonders geregelt sind. Es ist kein Grund ersichtlich, der in Fällen vorliegender Art für das BSG die Einschaltung postulationsfähiger Prozeßbevollmächtigter erforderte, solange auch für Erinnerungen an den Bundesgerichtshof kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist.
Die statthafte Erinnerung ist aber nicht begründet. Die Geschäftsstelle des Senats, bei dem der Rechtsstreit infolge einer Revision des Klägers gegen das oben näher bezeichnete Urteil des LSG anhängig ist, kann die Rechtskraft dieses Urteils nicht bescheinigen, weil die formelle Rechtskraft nicht eingetreten ist. Das gilt auch, soweit das LSG zum Nachteil der Beklagten entschieden hat.
Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind nach § 706 ZPO aufgrund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle zu erteilen. Der Zweck dieser Zeugnisse ist es, den Prozeßbeteiligten den - allerdings auch anderweit möglichen, die Beteiligten nicht bindenden und nicht unwiderleglichen (vgl BGHZ 100, 203, 205 f) - Nachweis zu erleichtern, daß das fragliche Urteil in äußere Rechtskraft (§ 705 ZPO) erwachsen ist, also durch ein Rechtsmittel nicht mehr angegriffen werden kann (BGHZ 31, 388, 391). Demgemäß beschränkt sich die Prüfung der Geschäftsstelle und im Falle der Erinnerung des zuständigen Gerichts auf den Tatbestand der äußeren Rechtskraft. Die Geschäftsstelle hat das beantragte Rechtskraftzeugnis zu erteilen, wenn die äußere Rechtskraft des Urteils nachgewiesen ist (BGHZ aaO). Jede weitere sachliche Prüfung ist ihr verwehrt; sie darf nicht einmal prüfen, ob und zu welchen Zwecken der Antragsteller das Zeugnis benötigt (RGZ 30, 336; BGHZ aaO). Die Bedeutung der Zeugnisse liegt im Formellen, indem sie besagen, daß ein Urteil unangefochten geblieben ist. Sie sagen dagegen nichts über den Inhalt der Entscheidung, über die innere Bindung der Beteiligten an den Urteilsspruch oder über dessen materielle Richtigkeit oder Bestand etwas aus; denn alle diese Umstände unterliegen nicht der Prüfung durch die Geschäftsstelle (BGHZ aaO).
Hiernach kann dem Kläger das erbetene Zeugnis über die Rechtskraft nicht erteilt werden. Das Urteil des LSG ist nicht rechtskräftig geworden. Das bestreitet der Kläger nicht, soweit er selbst Revision eingelegt hat. Es geht ihm mithin nur um ein Zeugnis der Teilrechtskraft. Ein solches Zeugnis ist zwar nicht ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 16. Aufl 1990, § 706 Rdz 7; vgl auch BGH NJW 1989, 170), setzt aber den Eintritt von Rechtskraft in bezug auf einen abtrennbaren Teil des Urteils voraus. Eine äußere Teilrechtskraft liegt hier indessen nicht vor. Die dem Vorbringen des nicht anwaltlich vertretenen Klägers zugrundeliegende laienhafte Vorstellung, zu bescheinigen sei die Rechtskraft in bezug auf einen Beteiligten, der ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat und dies wegen Fristablaufs auch nicht mehr kann, weil das Urteil ihm gegenüber rechtskräftig geworden sei, findet im Gesetz keine Stütze. Zu bescheinigen ist vielmehr die äußere Rechtskraft insgesamt; ein Rechtskraftzeugnis kann daher erst dann erteilt werden, wenn das Urteil bzw ein abtrennbarer Teil von keinem Verfahrensbeteiligten einer Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zugeführt werden kann (OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 715). Von einer so verstandenen Teilrechtskraft kann indes ua solange nicht ausgegangen werden, als ein eingelegtes Rechtsmittel das ganze Urteil erfaßt oder durch den Rechtsmittelführer noch auf das ganze Urteil bezogen werden kann. So aber liegt der Fall hier.
Nach § 705 Satz 2 ZPO, der gemäß § 202 SGG entsprechend anwendbar ist, wird der Eintritt der Rechtskraft durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels gehemmt. Das gilt auch dann, wenn das rechtzeitig eingelegte und an sich statthafte Rechtsmittel unzulässig ist, zB weil es nicht durch einen postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten begründet worden ist; wird es nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verworfen, tritt die äußere Rechtskraft erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung ein (GmSOGB BGHZ 88, 353 = BVerwGE 68, 379). Es kommt hier deshalb nicht darauf an, ob die Revision des Klägers mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist, wie die Beklagte im Revisionsverfahren geltend macht.
Die Hemmungswirkung des § 705 Satz 2 ZPO erfaßt grundsätzlich das ganze Urteil, nicht bloß den Teil, der in der Rechtsmittelschrift oder in der Begründungsschrift als angefochten bezeichnet ist, weil bei einem statthaften Rechtsmittel eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig ist (BGH NJW 1989, 170; vgl BGHZ 7, 143, 144 f; vgl BGH LM § 318 ZPO Nr 2; BGH NJW 1958, 343; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 705 Anm 2 A; Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl 1978, § 705 Rdz 4). Ein nur teilweise mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil kann daher nur dann teilweise rechtskräftig werden, wenn hinsichtlich des nicht mehr im Streit befindlichen Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird (BGH aaO; vgl Stein/Jonas aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO sowie § 706 Anm 1 A).
Die Hemmung der Rechtskraft durch ein Rechtsmittel erfaßt das Urteil uneingeschränkt. Sie erstreckt sich damit auch auf den Teil des Urteils, der zu Gunsten des Rechtsmittelklägers lautet, nach absolut herrschender Ansicht jedenfalls, solange sich der Rechtsmittelgegner noch an das Rechtsmittel anschließen kann (Stein/Jonas aaO § 705 Rdz 5; vgl OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 715; OLG Bremen NJW 1979, 1210; OLG Karlsruhe NJW 1979, 1211).
Nun kommt im vorliegenden Falle eine Anschließung der Beklagten nicht mehr in Betracht. Die Beklagte hat in der für sie geltenden, bis zum 27. Februar 1989 laufenden Revisionsfrist, auf die bis zu einer evtl bewilligten Wiedereinsetzung bezüglich der äußeren Rechtskraft abzustellen ist (vgl BGHZ 100, 203, 205), weder eine selbständige Revision noch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung des Klägers (§ 556 Abs 1 ZPO, § 202 SGG), dh bis zum 28. August 1989, eine Anschlußrevision eingelegt. Zwar wird die Ansicht vertreten, eine Teilrechtskraft trete bei teilungsfähigen Streitgegenständen dann ein, wenn eine Anschließung des Rechtsmittelgegners nicht mehr stattfinden kann, im Falle der Revision also nach Ablauf der Revisionsfrist für den Revisionsgegner mit dem Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung (Stein/Jonas aaO § 705 Rdz 5). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Denn da der Revisionsführer, auch wenn er das Urteil des Berufungsgerichts zunächst nicht in vollem Umfange angegriffen hat, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht den Revisionsantrag erweitern kann (vgl BSG SozR Nr 55 zu § 164 SGG), ist allein mit dem Wegfall der Möglichkeit für den Rechtsmittelgegner, sich der eingelegten Revision anzuschließen, von Rechts wegen noch nicht gewährleistet, daß der zunächst nicht angegriffene Teil des Urteils bis zum Schluß der mündlichen Revisionsverhandlung unangegriffen bleibt. Nun ist die Erweiterung des Revisionsantrags nicht uneingeschränkt möglich (vgl BSG aaO), in Sonderheit mangels Beschwer unzulässig, soweit die Erweiterung einen ausschließlich den Rechtsmittelgegner beschwerenden Teil des angefochtenen Urteils betrifft. Indessen kommt es, wie schon ausgeführt, für die Hemmungswirkung des Rechtsmittels nicht darauf an, ob das rechtzeitig eingelegte und an sich statthafte Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. Folgerichtig kann es auch nicht von Bedeutung sein, ob eine Erweiterung des Rechtsmittelantrags zulässig wäre oder nicht (aA OLG Frankfurt FamRZ 1985, 821). Wollte man die äußere Rechtskraft in Fällen vorliegender Art davon abhängig machen, ob der Rechtsmittelführer seinen Rechtsmittelantrag zulässig erweitert hat oder noch erweitern kann, müßte die Geschäftsstelle nicht nur schwierige Rechtsfragen lösen. Sie bzw im Falle der Erinnerung das Prozeßgericht, das mit den Rechtsmittelgerichten nicht übereinstimmen muß, würde mit seiner Beurteilung auch dem Rechtsmittelgericht vorgreifen. Die Prüfung der Beschwer durch ein Urteil oder der Möglichkeit, den Revisionsantrag zu erweitern, ist indes nicht Aufgabe der Geschäftsstelle, sondern dann, wenn der Antrag erweitert worden ist, eine solche des Rechtsmittelgerichts (OLG Karlsruhe NJW 1971, 664; aA OLG Frankfurt aaO). Wie vor Ablauf der Rechtsmittelfristen äußere Rechtskraft nur eintritt, wenn alle Verfahrensbeteiligten auf Rechtsmittel verzichten, ungeachtet ob sie beschwert sind (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO § 705 Anm 1 D; Zöller aaO § 705 Rdz 9; OLG Karlsruhe NJW 1971, 664), genügt in Fällen vorliegender Art daher für Teilzeitrechtskraft nicht, daß der Rechtsmittelgegner sich dem eingelegten Rechtsmittel nicht mehr zulässig anschließen kann. Vielmehr gilt auch nach Ablauf der Anschlußmöglichkeit insoweit, daß ein teilweise mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil nur dann teilweise rechtskräftig wird, wenn der Rechtsmittelführer hinsichtlich des nicht in Streit befindlichen Teils eindeutig auf ein Rechtsmittel verzichtet hat, wovon hier keine Rede sein kann.
Selbst wenn dem Vorstehenden nicht zu folgen wäre, ist im vorliegenden Falle insoweit, als das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, den Kläger erneut zu bescheiden, formelle Rechtskraft nicht eingetreten, weil die Revision des Klägers diese Verurteilung der Beklagten nicht unberührt läßt.
Wird eine Behörde, wie hier geschehen, verurteilt, einen Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, richtet sich ein Rechtsmittel des erfolgreichen Klägers gegen dieses Urteil schon dann, wenn es darauf abzielt, daß anstelle der Rechtsauffassung der Vorinstanz der Neubescheidung eine andere, günstigere Rechtsauffassung zugrunde zu legen ist. Insoweit ist ein Rechtsmittel nicht schon deshalb mangels Beschwer unzulässig, weil der Kläger in der Vorinstanz eine Verpflichtung zur Neubescheidung erstritten hat (vgl BSGE 43, 1 = SozR 1500 § 131 Nr 4). Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Revision entsprechend auch darauf abzielt, der Neubescheidung jedenfalls eine andere, günstigere Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Denn selbst wenn das nicht der Fall ist, folgt aus der Verknüpfung der Zurückweisung der Klage bzw Berufung und der Verurteilung zur Neubescheidung, daß die Revision gegen die Zurückweisung auch die Verurteilung zur Neubescheidung berührt.
Hat ein Kläger einen Haupt- und einen Hilfsanspruch geltend gemacht und weist die Vorinstanz den Hauptanspruch ab und gibt sie dem Hilfsanspruch statt, wird, auch wenn nur der Kläger gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegt, der Hilfsantrag in der Rechtsmittelinstanz anhängig, und zwar insoweit, als die Verurteilung aus dem Hilfsantrag bei einem Erfolg des Rechtsmittels aufzuheben ist; andernfalls könnte ein Kläger rechtskräftige Titel für beide Ansprüche erwerben (vgl Stein/Jonas aaO § 537 Rdz 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 559 Anm 1 A). Der Ausspruch zum Hilfsanspruch steht in solchen Fällen unter der auflösenden Bedingung, daß es bei der Abweisung des Hauptanspruchs bleibt (BGH NJW 1989, 1486).
Nun hat der Kläger im vorliegenden Fall vor dem LSG formal nicht einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt, sondern schlechthin beantragt, unter Aufhebung gewisser Entscheidungen die Beklagte zu verurteilen, ihm für bestimmte Zeiträume Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu gewähren. Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Alhi verneint. Dem stünden drei 1977 und 1978 erlassene Bescheide entgegen, über die das LSG 1978 entschieden habe; das Urteil sei rechtskräftig. Das LSG hat indes gemeint, der Kläger habe insoweit eine Zugunstenregelung (§ 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches ≪SGB X≫) zu beanspruchen, die die Beklagte zu Unrecht abgelehnt habe; denn die drei Bescheide seien rechtswidrig. Eine solche Zugunstenregelung stehe jedoch im Ermessen der Beklagten. Wenn das LSG, das zwar an die vom Kläger erhobenen prozessualen Ansprüche, nicht aber an die Fassung der Anträge gebunden ist (§ 123 SGG), aus diesen Gründen unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide die Beklagte verurteilt hat, den Antrag des Klägers vom 16. September 1981 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung zu bescheiden, und im übrigen, also hinsichtlich des eigentlichen Begehrens des Klägers ("Hauptanspruch"), zu Ungunsten des Klägers entschieden hat, ist diese Verurteilung der Beklagten ersichtlich unter der auflösenden Bedingung erfolgt, daß es dabei bleibt, daß eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der Alhi (unter Aufhebung der Bescheide aus den Jahren 1977 und 1978) nicht in Betracht kommt; denn es liegt auf der Hand, daß der Kläger keine Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung dieser Bescheide nach deren Ermessen zu fordern berechtigt ist, wenn schon das Revisionsgericht, wie das der Kläger mit seiner Revision erstrebt, diese Bescheide aufheben und die Beklagte zur Gewährung von Alhi verurteilen sollte, soweit der Regelungsbereich dieser Bescheide reicht. Die Verurteilung der Beklagten, eine Ermessensentscheidung zu treffen, kann hiernach nicht rechtskräftig werden, solange der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, die Beklagte unter Aufhebung ua der 1977 und 1978 erlassenen Bescheide zu verurteilen, ihm unmittelbar Alhi zu gewähren.
Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.
Fundstellen