Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Elterngelds und einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3000 Euro.
Der Kläger ist seit 1998 als Handelsvertreter selbstständig tätig. Der Beklagte bewilligte ihm antragsgemäß Elterngeld in Höhe von jeweils 1800 Euro für den dritten und neunten Lebensmonat seines am 19.4.2010 geborenen Kindes. Die Bewilligung erfolgte vorläufig mit Blick auf mögliches Einkommen nach der Geburt des Kindes.
Wie sich aus einer später übersandten Gewinnermittlung ergab, erzielte der Kläger in den Elterngeldmonaten Gewinn, nach seinen Angaben aus nachträglich gezahlten Provisionen. Daraufhin senkte der Beklagte das Elterngeld für beide Bezugsmonate auf 300 Euro ab und forderte überzahltes Elterngeld in Höhe von 3000 Euro zurück (Bescheid vom 21.10.2014, Widerspruchsbescheid vom 16.2.2015).
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Höhe der endgültigen Festsetzung durch den Beklagten und die daraus resultierende Rückforderung seien rechtmäßig. Für Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit komme es nach dem reinen Zuflussprinzip darauf an, ob die Einnahmen während der Zeit des Elterngeldbezugs tatsächlich erzielt worden seien. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liege darin nicht (Urteil vom 15.3.2018 mit Verweis auf BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt. Die unterschiedliche Behandlung von selbstständig Tätigen und abhängig Beschäftigten bei der Anwendung des Zuflussprinzips im Bezugszeitraum sei gleichheitswidrig.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,
ob nicht wegen einer Ungleichbehandlung des Klägers als selbstständig tätiger Handelsvertreter im Verhältnis zu einer nicht selbstständig tätigen Person Grundrechte des Klägers verletzt werden,
fehlt es bereits an einer abstrakten, fallübergreifenden Rechtsfrage zu einer konkreten Norm. Wer eine Verfassungsverletzung geltend macht, darf sich dabei zudem nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und ggf des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSG Beschluss vom 1.6.2017 - B 10 ÜG 30/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 14 RdNr 16 mwN). Dafür genügt es nicht, lediglich auf die vermeintlich maßgeblichen Unterschiede zweier Vergleichsgruppen hinzuweisen, wie es die Beschwerde mit Blick auf selbstständig Tätige und abhängig Beschäftigte unternommen hat. Der Kläger begehrt höheres Elterngeld für die Zeit vom 19.6. bis 18.7.2010 und vom 19.12.2010 bis 18.1.2011. Wie der Senat zu der insoweit einschlägigen, bis zum 17.9.2012 gültigen Fassung des § 2 Abs 3 S 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bereits mehrfach entschieden hat, ist Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist (BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 18/11 R - Juris; BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 19). In diesem Zusammenhang hat der Senat insbesondere auch den vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Verfassungsrecht durch die unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits verneint (vgl BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 34 ff mwN). Mit dieser vom LSG in Bezug genommenen Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Damit fehlt auch die Darlegung, warum sich daraus nicht die Antwort auf die vom Kläger angedeutete Rechtsfrage ergibt.
Unabhängig davon hat der Gesetzgeber den Wortlaut der entscheidungserheblichen Norm inzwischen neu gefasst. Die für den Kläger einschlägige Fassung des § 2 Abs 3 BEEG (idF vom 5.12.2006) spricht von Einkommen, dass der Elterngeldberechtigte erzielt, während die aktuelle Fassung des § 2 Abs 3 S 1 BEEG nunmehr darauf abstellt, ob der Elterngeldberechtigte Einkommen hat. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich ua auf die Rechtsprechung des BSG zum modifizierten Zuflussprinzip reagiert, die am Begriff des Erzielens angeknüpft hatte, und seine anderslautende Regelungsabsicht klargestellt (vgl BT-Drucks 17/9841 S 18 und das dort in Bezug genommene Senatsurteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6, RdNr 23 ff). Es hätte deshalb der Darlegung bedurft, warum der vom Kläger behauptete Klärungsbedarf auch angesichts des neuen, geänderten Gesetzeswortlauts fortbesteht, der den von ihm kritisierten Unterschied zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen beseitigen wollte (vgl BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 10 EG 5/16 B - Juris RdNr 11).
Dem allgemein gehaltenen Vorwurf der Beschwerde, der Kläger hätte auf eine mögliche Rückzahlungspflicht gesondert hingewiesen werden müssen, lässt sich ebenfalls keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage entnehmen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12409381 |