Leitsatz (redaktionell)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Begründungsfrist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Prozessbevollmächtigten eine Woche vor Ablauf der bereits nach § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG verlängerten Frist das Mandat beenden, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2, 4 S. 1 HS 2, § 73 Abs. 4, § 169 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 13.07.2018; Aktenzeichen L 5 R 310/17)

SG Wiesbaden (Entscheidung vom 10.08.2017; Aktenzeichen S 11 R 268/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 5.9.2018 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 13.7.2018 mit einem am 11.9.2018 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.9.2018 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 5.12.2018 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 haben die Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 5.12.2018 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 73 Abs 4, § 169 S 2 und 3 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12550283

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