Die Klägerin will wohl folgende Verfahrensmängel geltend machen:
a) Unter den Ziff 1, 2 Abs 1, 3, 4 Abs 1 Satz 2, 5 und 8 Abs 2 der Beschwerdebegründung trägt sie vor, das LSG habe im Berufungsurteil bestimmtes Vorbringen und bestimmte Tatsachen nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt. Mit diesem Vorbringen könnte sie zwei Verfahrensmängel ansprechen.
aa) Das Vorbringen der Klägerin lässt sich sinngemäß dahin interpretieren, dass sie eine mangelhafte Begründung der Entscheidung des LSG rügen will, also eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Insoweit ist sie nicht ihrer Darlegungspflicht nachgekommen.
Nicht oder nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen ist ein Urteil nur dann versehen, wenn ihm solche Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe objektiv unverständlich oder verworren sind, nur nichts sagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung – nach der Rechtsansicht des LSG – erheblichen Rechtsfragen nur ausführt, dass diese Auffassung nicht zutreffe (BSG SozR Nr 9 zu § 136 SGG; SozR 1500 § 136 Nr 8). Eine Entscheidung ist dagegen nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Auch ist die Begründungspflicht nicht schon verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (BSG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 – 7 BAr 61/84).
Um deutlich zu machen, dass das LSG seine Begründungspflicht verletzt haben könnte, hätte die Klägerin zunächst einmal den Streitgegenstand, den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Rechtsauffassung des LSG, die der Entscheidung zu Grunde liegt, aufzeigen müssen. Denn erst dadurch wäre der gebotene Umfang der Begründungspflicht deutlich gemacht worden. Hierzu fehlen in der Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen. Den zusammenhangslos aufgeführten Rügen lässt sich nicht einmal entnehmen, worüber das LSG überhaupt entschieden hat. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich die für die Beurteilung eines geltend gemachten Verfahrensmangels maßgeblichen Grundlagen selbst aus dem angefochtenen Urteil und/oder den Akten herauszusuchen. Dies obliegt allein der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
bb) Damit kann auch offen bleiben, ob die Klägerin mit ihren Rügen, das LSG habe ihr Vorbringen nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt, zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen will (§ 62 SGG, der das Verfahrensgrundrecht des Art 103 Abs 1 GG einfachgesetzlich ausgestaltet). Schon wegen der unzulänglichen Darstellung des Sachverhalts, des Streitgegenstands und der Rechtsauffassung des LSG hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass das Berufungsurteil auf einem derartigen Verfahrensmangel beruhen kann. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass das Vorbringen der Klägerin auch den weiteren Anforderungen nicht genügt, die an die Darstellung dieses Verfahrensmangels zu stellen sind.
b) Unter Ziff 4 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin, das LSG habe den von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2003 beantragten Zeugenbeweis nicht erhoben. Sie rügt damit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Auch diesen Verfahrensmangel hat sie nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2003 hat die Klägerin – unter Angabe der ladungsfähigen Anschriften – beantragt, den Oberarzt Dr. P.…, Prof. Dr. H.… – , Prof. Dr. F.… und Frau Dr. K.… als Zeugen dazu zu vernehmen, dass bei ihr eine funktionelle Darmerkrankung nach mehrfachen abdominellen Eingriffen, insbesondere nach den gynäkologischen Operationen in den Jahren 1995 und 1996, vorliege und sich daraus ein (reduziertes) Leistungsvermögen für leichte Arbeiten unter drei Stunden täglich ergebe. Ein Verfahrensmangel könnte insoweit aber nur vorliegen, wenn das LSG diesem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt wäre (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Dies lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
Die Klägerin trägt hierzu vor, in der Urteilsbegründung habe das LSG ausgeführt: “… die in der Vergangenheit erfolgten Operationen sind hinreichend dokumentiert. Dem Beweisantrag der Klägerin war sonach nicht stattzugeben …”. Wenn das LSG aber unter Auswertung vorliegender medizinischer Unterlagen zu der Auffassung gekommen ist, dass die Operationen und ihre Folgen hinreichend “dokumentiert” seien, so hätte die Klägerin anhand der vollständigen Entscheidungsgründe darlegen müssen, weshalb sich das LSG dennoch zur Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen.
c) Des Weiteren trägt die Klägerin unter Ziff 6 der Beschwerdebegründung vor, der Vorsitzende Richter (am LSG) L.… sei bereits in das erstinstanzliche Verfahren “involviert” gewesen, insoweit verweise sie auf ihren Antrag wegen der Befangenheit des “Vorgerichts”. Mit diesem Vorbringen könnte die Klägerin geltend machen wollen, der Vorsitzende Richter am LSG L.… habe wegen Befangenheit nicht an der Urteilsfindung des Berufungsgerichts teilnehmen dürfen, sodass ihr Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt sei. Auch einen solchen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Sie hat nicht vorgetragen, dass sie etwa im Berufungsverfahren den Vorsitzenden Richter L.… wegen Befangenheit abgelehnt und das Berufungsgericht diesem Antrag stattgegeben bzw verfahrensfehlerhaft nicht über ihn entschieden habe. Sie weist lediglich darauf hin, dass sie das “Vorgericht” wegen Befangenheit abgelehnt habe. Ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel gelitten habe könnte, ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
d) Nicht erkennbar ist, welchen Verfahrensmangel die Klägerin mit ihrem Vorbringen rügen will, die nur vom Berufungsgericht eingebrachte psychiatrische Thematik habe keineswegs während des gesamten Berufungsverfahrens im Vordergrund gestanden (Ziff 7 der Beschwerdebegründung). Sollte die Klägerin damit die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) angreifen wollen, könnte die Beschwerde hierauf von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).
e) Gleiches gilt hinsichtlich der Behauptung, die Urteilsbegründung beschreibe den medizinischen Sachverhalt wiederholt falsch oder verfälscht (Ziff 8 Abs 1 der Beschwerdebegründung).
f) Das Vorbringen der Klägerin, über die Heranziehung der LSG-Verfahrensakten L 3 SB 31/01 und L 5 U 7/00 seien die Parteien erst in der mündlichen Verhandlung informiert worden (Ziff 9 der Beschwerdebegründung), könnte dahin verstanden werden, dass sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen will. Diesen Verfahrensmangel hat sie schon deshalb nicht in der gebotenen Weise bezeichnet, weil sie nicht dargelegt hat, sie habe vor dem LSG beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen und/oder ihr eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Es ist schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass das Vorbringen der Klägerin auch nicht ansatzweise den weiteren Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Bezeichnung dieses Verfahrensmangels zu stellen sind.