Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.12.2017; Aktenzeichen L 1 SV 4038/17 B)

SG Konstanz (Entscheidung vom 07.09.2017; Aktenzeichen S 2 SV 1114/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Das LSG hat mit Beschluss vom 18.12.2017 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 7.9.2017, mit dem dieses den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht F. verwiesen hatte, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit zuvor als Mail übersandten und sodann von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.1.2018 und weiterem Schreiben vom 23.1.2018 vor dem SG sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Beide Schreiben sind dem BSG durch das LSG zugeleitet worden und hier am 26.1.2018 und 14.2.2018 eingegangen.

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein Fall des § 17a Abs 4 S 4 iVm Abs 2 GVG ist vorliegend nicht gegeben, weil das LSG die Beschwerde zum BSG nicht zugelassen hat.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).§ 183 SGG findet keine Anwendung, da der Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650459

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