Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Verletzung des rechtlichen Gehörs. mündliche Verhandlung. Terminverlegungsantrag am Tag der mündlichen Verhandlung. Glaubhaftmachung einer Erkrankung
Orientierungssatz
1. Bestandteil des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Form der mündlichen Verhandlung ist auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Über einen entsprechenden Antrag des verhinderten Beteiligten hat der Vorsitzende (oder das Gericht) zu entscheiden (vgl § 202 SGG iVm § 227 Abs 4 ZPO).
2. Ein ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substanziiert geltend gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (vgl Urteile des BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 = SozR 3-1750 § 227 Nr 1, vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R = USK 99111 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R = HVBG-INFO 2003, 1705 sowie Beschlüsse vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B und vom 24.10.2013 - B 13 R 230/13 B).
3. Über einen Terminverlegungsantrag muss auch dann noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden werden, wenn er erst an dem Tage der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht; anderes gilt nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen wäre, dass das Verlegungsgesuch den Richter noch erreichte (vgl BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B = SozR 3-1500 § 160 Nr 33 und vom 24.10.2013 - B 13 R 230/13 B).
Normenkette
SGG § 160a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 62 Hs. 1, § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1, 4; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1961 geborene Kläger beantragte anlässlich der Ableistung einer Ersatzfreiheitsstrafe die Übernahme der Kosten zum Erhalt seiner Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten für den Zeitraum vom 1.10.2015 bis 15.3.2016. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 21.10.2015; Widerspruchsbescheid vom 22.1.2016). Die Klage ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.6.2016).
Im Berufungsverfahren hat der Berichterstatter, dem die Berufung übertragen worden war (Beschluss vom 13.7.2016), Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11.8.2016 um 12.15 Uhr bestimmt. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie auf Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hat er abgelehnt (Beschlüsse vom 2. und 8.8.2016). Mit Schreiben vom 10.8.2016, beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) per Telefax am 11.8.2016, 8.56 Uhr eingegangen und mit dem Hinweis "Sofort dem Richter vorlegen" versehen, hat der Kläger mitgeteilt, dass er "hinsichtlich seiner akuten Erkrankung (massive Rückenprobleme) nicht zum heutigen Termin erscheinen werde". Ein ärztliches Attest werde zeitnah nachgereicht. Der "ständig fortlaufende Arzt", bei dem er in Behandlung sei, befinde sich derzeit im Urlaub; er müsse deshalb einen anderen Arzt aufsuchen. Es dürfe um Anberaumung eines Ersatztermins gebeten werden. Diesem Schreiben war die erste Seite eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 beigefügt. Um 11.01 Uhr desselben Tages übermittelte der Kläger sein Schreiben erneut per Telefax mit dem handschriftlichen Hinweis "Anlage ärztliches Attest". Aus dem beigefügten ärztlichen Attest vom 11.8.2016 ergibt sich, dass der Kläger in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stehe und sich zu einer Untersuchung in der Praxis vorgestellt habe. Es werde ärztlicherseits bestätigt, dass er aus gesundheitlichen Gründen den heutigen Termin vor Gericht nicht wahrnehmen könne. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem der Kläger nicht erschienen ist, hat das Gericht ausweislich des Protokolls auf die vom Kläger zugesandten Telefaxe vom 11.8.2016 Bezug genommen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11.8.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt, dass dem Antrag auf Verlegung des Termins nicht habe stattgegeben werden müssen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es seinen Antrag auf Terminverlegung nicht vor Verhandlungsbeginn beschieden habe. Das Gericht entscheide grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung. Diesem Grundsatz komme im Berufungsverfahren besondere Bedeutung zu, wenn - wie vorliegend - erstinstanzlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden worden sei. Eine entsprechende Entscheidung sei möglich und zumutbar gewesen. Sie sei auch nicht entbehrlich gewesen, denn er - der Kläger - habe einen Antrag auf Terminsaufhebung ausdrücklich gestellt und hierfür gesundheitliche Gründe angegeben. Sofern das LSG in der Urteilsbegründung darauf abgestellt habe, dass er seine Verhandlungsunfähigkeit bzw Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, weil das von ihm vorgelegte Attest von einem Facharzt für Innere Medizin stamme, er aber wegen massiver Rückenprobleme nicht an der Verhandlung habe teilnehmen können, vermöge dies nicht zu überzeugen. Er habe einen Facharzt für Orthopädie nicht kurzfristig aufsuchen können. Die Verhandlungsunfähigkeit habe ihn zudem unvermittelt getroffen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich nach entsprechender Prozesserklärung des Klägers nur noch gegen den beklagten Landkreis richtet, ist zulässig; sie genügt hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, § 62 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, Art 103 Grundgesetz ≪GG≫) den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫ vgl nur BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 mwN; SozR 3-1750 § 227 Nr 1 mwN; BSG, Urteil vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R) erübrigen sich bei diesem Verfahrensmangel regelmäßig Ausführungen dazu, welches inhaltliche Vorbringen im Einzelnen in Folge der Ablehnung des Verlegungsantrags durch das LSG verhindert worden ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter gehindert war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Gründe, die ausnahmsweise die Ursächlichkeit des gerügten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs für das angefochtene Urteil ausschließen konnten (dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 56; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16d mwN), sind nicht ersichtlich.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Das LSG hat mit der Entscheidung über die Berufung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.8.2016 dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 62 1. Halbsatz SGG, Art 103 Abs 1 GG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne der aufgezeigten Vorschriften gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Bestandteil des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Form der mündlichen Verhandlung ist daher auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung. Über einen entsprechenden Antrag des verhinderten Beteiligten hat der Vorsitzende (oder das Gericht) zu entscheiden (§ 202 SGG iVm § 227 Abs 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫). Ein ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (BSG: Urteile vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1; vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - RdNr 16 und vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - RdNr 11; Beschlüsse vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - RdNr 7 und vom 24.10.2013 - B 13 R 230/13 B - RdNr 8 ff). Entsprechende Anforderungen an die Verhaltensweise des Gerichts ergeben sich auch aus dem aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren (vgl hierzu etwa BSG, Beschluss vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B; BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 1 RdNr 6).
Vorliegend stellt schon allein die Nichtbescheidung des Verlegungsgesuchs bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 11.8.2016 um 12.15 Uhr eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar, die das Verfahren in einem wesentlichen Punkt fehlerhaft macht (vgl BSG, Beschluss vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B). Über einen Terminverlegungsantrag muss auch dann noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden werden, wenn er erst am Tage der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht; anderes gilt nur dann, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen wäre, dass das Verlegungsgesuch den Richter noch erreichte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 33 S 59; BSG, Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 230/13 B). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Antrag ist rechtzeitig - nämlich mehr als drei Stunden vor Beginn der mündlichen Verhandlung - gestellt worden und war dem Gericht ausweislich des Sitzungsprotokolls auch tatsächlich bekannt. Zu dieser Zeit war seine Bescheidung noch möglich; der Kläger hätte über seinen dem Gericht bekannten Telefaxanschluss erreicht werden können.
Auch der Sache nach durfte das LSG den Antrag auf Terminverlegung nicht übergehen. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe waren in der konkreten Situation als erhebliche iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Der Kläger hat schriftsätzlich vorgetragen, infolge eingetretener Erkrankung nicht am Termin teilnehmen zu können und überdies zum Ausdruck gebracht, dennoch an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen. Ebenfalls noch rechtzeitig (nämlich mehr als eine Stunde vor der mündlichen Verhandlung; vgl dazu nochmals BSG, Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 230/13 B) hat er überdies von sich aus ein ärztliches Attest mit der Bescheinigung fehlender Fähigkeit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nachgereicht. Sein Vortrag, aufgrund seiner Erkrankung nicht zum Termin erscheinen zu können, ist damit insgesamt als schlüssig anzusehen. Dies gilt umso mehr, als eine Erkrankung als Verlegungsgrund nicht schon bei Antragstellung zwingend durch Attest glaubhaft zu machen ist; nach § 202 SGG iVm § 227 Abs 2 ZPO hat dies erst auf Verlangen des Vorsitzenden zu erfolgen (vgl BSG, Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - RdNr 8). Dass die vom Kläger vorgetragene Erkrankung auch eine chronische ist, schließt die vorgetragene akute Einschränkung nicht aus.
Strengere Voraussetzungen bei der Prüfung kurzfristig gestellter Terminverlegungsgesuche hat die höchstrichterliche Rechtsprechung stets auf die Fälle beschränkt, in denen der Kläger anwaltlich vertreten war (so auch im vom LSG zitierten Beschluss des BSG vom 27.5.2014 - B 4 AS 459/13 B). Ist dies nicht der Fall, ist das Gericht auch bei kurzfristig gestellten Anträgen zu einem Hinweis oder zur Aufforderung an den Betroffenen, seinen Vortrag zu ergänzen, oder zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl zuletzt BSG: Beschlüsse vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 - RdNr 13; vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - RdNr 17 und vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - RdNr 5; ebenso BFH, Beschluss vom 19.8.2003 - IX B 36/03 - DStRE 2004, 540, 541). Andernfalls hat das Gericht dem Vertagungsantrag, auch wenn er kurz vor dem Termin gestellt worden ist, nachzukommen.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Urteil des LSG gemäß § 160a Abs 5 SGG wegen des festgestellten Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen