Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 11. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die dem Beschwerdevorbringen als Zulassungsgründe zu entnehmende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zu deren Klärung im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zu den formulierten Rechtsfragen fehlt es an der Darlegung eines über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarfs. Der Kläger setzt sich lediglich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen Umständen und der rechtlichen Wertung der Beklagten und der Vorinstanzen auseinander. So vertritt er die Ansicht, dass die Vorinstanzen seine Anmeldung zu einem Seminar zum Punkteabbau bezogen auf die Annahme einer groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des Verlustes der Fahrerlaubnis und damit des Arbeitsplatzes anders hätten werten müssen. Zudem stelle eine rein faktische Entziehung der Fahrerlaubnis keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt dafür dar, dass er sich arbeitsvertragswidrig verhalten und damit grob fahrlässig gehandelt habe. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann aber gerade nicht mit diesen persönlichen Verhältnissen des Klägers oder einem spezifischen Sachverhalt begründet werden, sondern muss sich aus einer Auseinandersetzung mit zugrunde liegenden grundsätzlichen Rechtsfragen ergeben. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BSG vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; s bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Soweit der Kläger Verfahrensfehler des SG rügt, sind diese hier unbeachtlich, weil ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug ist (vgl zB BSG vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81; BSG vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Bezogen auf die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung fehlt es an einer Darlegung entsprechender Beweisanträge. Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen logische Denkgesetze kann seiner Beschwerde ebenfalls von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Auch insoweit wird die "Richtigkeit" der Beweiswürdigung des LSG in Frage gestellt. Nach § 160 Abs 2 Satz 3 SGG kann ein Verfahrensmangel jedoch, wie bereits dargelegt, nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden (vgl etwa BSG Beschluss vom 26.8.2019 - B 9 V 6/19 B - juris RdNr 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13890800 |