Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2020 - L 12 KA 35/19 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 485,26 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist ein Arzneimittelregress für das Quartal 2/2000 in Höhe von 485,26 Euro streitig. Das SG hat den Bescheid des beklagten Beschwerdeausschusses vom 14.2.2018 aufgehoben, da die beiden streitgegenständlichen Verordnungen bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 28 KA 229/18 seien (Gerichtsbescheid vom 10.7.2019). Das LSG hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Berufung sei schon nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige und das SG die Berufung nicht zugelassen habe. Auch sei der Kläger nicht beschwert, da das SG den angegriffenen Bescheid vollständig aufgehoben habe. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt habe, das Prüfungsverfahren, das Beschwerdeverfahren, das sozialgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren für rechtsunzulässig zu erklären, handele es sich um eine Klageänderung, welche das Vorliegen einer zulässigen Berufung voraussetze (Urteil vom 12.2.2020). Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in N. beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend machen könnte.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Wie der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes zu bestimmen ist, ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl etwa BSG Urteil vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - juris RdNr 12 f mwN). Geklärt ist insbesondere, dass es für die Zulässigkeit der Berufung nur auf den Umfang der sozialgerichtlichen Entscheidung und das anfängliche Berufungsbegehren des Rechtsmittelführers ankommt (BSG Urteil vom 26.1.2006 - B 3 KR 4/05 R - SozR 4-2500 § 37 Nr 7 RdNr 10). Auf eine eventuelle Klageänderung durch den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das Prüfungsverfahren, das Beschwerdeverfahren, das sozialgerichtliche Verfahren und das Berufungsverfahren für rechtsunzulässig zu erklären, kommt es daher nicht an.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein solcher Verfahrensmangel - Prozessurteil statt Sachurteil (vgl nur BSG Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 272/07 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 19 RdNr 6 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 19.2.2014 - B 6 KA 43/13 B - juris RdNr 7 = SGb 2014, 675) - liegt insbesondere nicht darin, dass das LSG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nach Durchsicht der Akten nicht erkennbar. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren gerügt hat, der Beklagte habe sachwidrig die Nebenkosten (Fibrinkleber, Clindamycin) von den Arzneimittelkosten getrennt regressiert, ist dies schon nicht entscheidungserheblich, da die von dem Kläger mit 733,06 Euro bezifferten Gesamtkosten ebenfalls nicht den erforderlichen Berufungsstreitwert erreichen.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
4. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht dem Arzneimittelregress in dem streitbefangenen Quartal.
Fundstellen
Dokument-Index HI13926754 |