Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), insbesondere für Unterkunft und Heizung. Die Kosten des Klägers hierfür hat die Beklagte nicht in vollem Umfang anerkannt (ua Bescheid vom 20.11.2015; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2016). Die Klage und die Berufung hiergegen haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Konstanz vom 31.8.2016; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Baden-Württemberg vom 19.4.2018). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beim Bundessozialgericht (BSG), das ihm am 27.4.2018 zugestellt worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 28.5.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), vorgelegt.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war. Der PKH-Antrag ist zwar bereits am 22.5.2018 beim BSG eingegangen. Der Kläger kann sich gleichwohl nicht darauf berufen, es hätte ausreichend Zeit bestanden, um ihn zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern. Es ist beim BSG zunächst nicht erkannt worden, dass es sich um einen neuen Antrag handelte, weshalb ein Hinweis innerhalb der Frist nicht mehr erfolgen konnte. Dieses Büroversehen geht zu Lasten des Klägers, denn er hatte den maßgeblichen Schriftsatz mit einem Aktenzeichen versehen, das einem bereits abgeschlossenen Verfahren aus dem Juni 2017 zugeordnet ist. Auf die Erklärung konnte schließlich nicht deshalb verzichtet werden, weil zu dem im Juni 2017 geführten Beschwerdeverfahren die entsprechenden Erklärungen und Unterlagen vorliegen würden, die eine Entscheidung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung ohne Weiteres erlauben würden (dazu BVerfG NVwZ 2004, 334 ff). In diesen Akten befinden sich keine aktuellen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; die Angaben dort lassen keinen Schluss auf die Zeit nach dem 30.11.2017 zu. Die Bewilligung von PKH erfordert aber in jeder Instanz und für jedes Verfahren erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse; diese Anforderung ist verfassungsgemäß (vgl nur BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 6).
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich durch die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des LSG hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11956898 |