Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. November 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Der als Arzt für Neurochirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger hat sich im Klageverfahren gegen den Honorarbescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung für das Quartal III/1997 gewandt und insbesondere die Höhe des Punktwertes beanstandet. Das Sozialgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen neuen Honorarbescheid zu erteilen. Im Termin der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Bereitschaft erklärt, an den Kläger den Betrag von … DM zu zahlen. In dieser Höhe hatte der Kläger in der Klageschrift den Wert des Streitgegenstandes bezeichnet; der Betrag hat nach diesen Angaben „einem Verlust in Höhe von 45% der Quartalsabrechnung” entsprochen. Der Kläger hat im Termin der mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis der Beklagten nicht angenommen und im Hinblick auf kurzfristig vorgelegte Unterlagen der Beklagten Vertagung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis durch Anerkenntnisurteil verurteilt.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) sowie „Divergenz” (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.
Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der Rechtssprechungsabweichung ist die Beschwerde unzulässig. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts (LSG) auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht und diese zu der in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht. In der Beschwerdebegründung muß deshalb dargelegt werden, mit welcher konkreten Rechtsaussage des LSG von welchem näher bezeichneten Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen worden ist. Diesen Anforderungen der Gegenüberstellung zweier unvereinbarer Rechtssätze werden die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr ist nicht zu entnehmen, von welchem Rechtssatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung das LSG mit welcher Rechtsaussage abgewichen sein könnte. Zum Zulassungsgrund der Divergenz nimmt der Kläger erstmals in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2001 Stellung und verweist auf die Senatsurteile vom 9. September 1998 – B 6 KA 55/97 R – und vom 20. Januar 1999 – B 6 KA 46/97 R –. Unabhängig davon, ob mit den Ausführungen den Anforderungen an die Darlegung der Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG entsprochen ist, können sie zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht herangezogen werden, weil sie außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 160a Abs 2 Satz 1 SGG eingegangen sind. Die Begründungsfrist ist vom Senatsvorsitzenden mit Beschluß vom 29. März 2001 bis zum 30. April 2001 verlängert worden. Die Beschwerdebegründung vom 25. April 2001 hat diese Frist gewahrt, die ergänzenden Ausführungen vom 25. Juni 2001 dagegen nicht.
Soweit der Kläger als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügt, ihm sei kein angemessenes rechtliches Gehör gewährt worden und das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, ist die Beschwerde nicht begründet.
In erster Linie macht der Kläger geltend, das LSG hätte die mündliche Verhandlung auf seinen Antrag hin vertagen müssen, nachdem die Beklagte kurz vor dem Termin in der mündlichen Verhandlung umfangreiche Unterlagen vorgelegt habe, zu denen er in der Kürze der Zeit weder vor noch während der mündlichen Verhandlung habe Stellung nehmen können. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht nicht anders beurteilt. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2000 ist in diesem Zusammenhang festgehalten: „Wegen der Vorlage der letztlich entscheidenden Unterlagen erst kurz vor dem Termin müßte der Senat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers den Rechtsstreit vertagen. Er regt daher bei der Beklagten für den konkreten Fall eine praktische Erledigung des Verfahrens durch Klaglosstellung des Klägers an”. Dieser Anregung hat die Beklagte dann entsprochen und sich zur Zahlung genau des Betrages bereit erklärt, von dem der Kläger in der Klageschrift zu erkennen gegeben hat, daß er seinem wirtschaftlichen Interesse an einem Obsiegen in der Hauptsache entspricht.
Es ist nicht zu verkennen, daß das Interesse des Klägers in diesem Rechtsstreit dahin gegangen ist, eine abschließende rechtliche Beurteilung der die Arztgruppe der Neurochirurgen betreffenden Ausgestaltung der Honorarverteilung der Beklagten zu erhalten, die zu besonders niedrigen Punktwerten in einzelnen Quartalen geführt hat. Dieses über den konkreten Streitgegenstand hinausgehende Interesse des Klägers vermag jedoch nichts daran zu ändern, daß seine Beschwer iS des § 54 Abs 2 Satz 1 SGG entfällt, wenn ihm die Beklagte für das streitbefangene Quartal den Betrag zahlt, von dem er selbst angegeben hat, daß er die wirtschaftlichen Auswirkungen der von ihm als rechtswidrig beanstandeten Honorarverteilung ausmacht. Auch in der Beschwerdebegründung macht der Kläger nicht geltend, seine als rechtswidrig bezeichneten Einbußen als Folge der HVM-Regelungen im streitbefangenen Quartal seien mit … DM unzutreffend bewertet. Die Prozeßordnung verwehrt es einer beklagten Körperschaft nicht, durch verbindliches Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs eine möglicherweise über den Einzelfall hinaus bedeutsame Entscheidung des Gerichts zu vermeiden, und gibt dem Kläger umgekehrt keinen Anspruch darauf, daß das Gericht alle von ihm für bedeutsam oder interessant gehaltenen Rechtsfragen entscheidet, wenn aufgrund des Verhaltens der Beklagten in bezug auf den konkreten Streitgegenstand (hier: Höhe der vertragsärztlichen Vergütung im Quartal III/1997) keine Beschwer mehr besteht. Daß das LSG auf das Anerkenntnis der Beklagten diese antragsgemäß verurteilt hat, nachdem der Kläger zur Annahme des Anerkenntnisses nicht bereit war, steht deshalb mit Verfahrensrecht in Einklang. Nach der vom LSG zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des BSG findet die Bestimmung des § 307 Zivilprozeßordnung betr Anerkenntnisurteile über § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich Anwendung. Ein ausdrücklich auf den Erlaß eines Anerkenntnisurteils gerichteter Antrag des Klägers ist nicht erforderlich (BSG SozR 6580 Art 5 Nr 4 S 10).
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen