Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Revision wegen unzureichender Begründung
Orientierungssatz
§ 164 Abs 2 S 3 SGG umschreibt den Inhalt einer formgerechten Revisionsbegründung nicht erschöpfend. Zu den dort genannten Erfordernissen treten weitere hinzu, die sich allgemein aus der Pflicht zur Begründung und im besonderen aus dem Sinn und Zweck der nur durch den Prozeßbevollmächtigten iS des § 166 SGG vornehmbaren Revisionsbegründung ergeben (vgl BSG 16.12.1981 11 RA 86/80 = SozR 1500 § 164 Nr 20, BSG 8.3.1985 11a RA 59/84 = SozR 1500 § 164 Nr 25). Dementsprechend muß die Begründung nicht nur erkennen lassen, daß der Prozeßbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft und die Rechtslage daraufhin genau durchdacht hat, sondern die Begründung muß auch angeben, aus welchen Gründen die Vorentscheidung angegriffen wird und ihre Aussagen für unrichtig angesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vorinstanz wie im vorliegenden Fall ihre Rechtsauffassung näher begründet hat.
Normenkette
SGG § 164 Abs 2 S 3
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 08.05.1984; Aktenzeichen L 3 U 353/83) |
SG München (Entscheidung vom 22.09.1983; Aktenzeichen S 23/U 27/80) |
Gründe
Die Revision war nach § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.
Die Begründung muß neben einem Antrag die verletzte Rechtsnorm enthalten und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Dem entspricht die vom Kläger abgegebene Begründung nicht. Sie erschöpft sich in dem Text: "Da im Zulassungsbeschluß vom 24. Juli 1985 das Vorliegen eines Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht wurde, kann im vollen Umfang auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. September 1984 verwiesen werden". Damit enthält die Revisionsbegründung weder die Angabe der vom Landessozialgericht (LSG) verletzten Verfahrensrechtsnorm noch bezeichnet sie die Tatsachen, die den Verfahrensmangel des LSG ergeben. Denn die Revision kann nur mit einem Fehler des mit ihr angefochtenen Urteils schlüssig begründet werden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs dagegen wirft der Kläger dem Sozialgericht vor. Diese Mängel der Revision hat der Kläger bei der hier allein in Betracht kommenden Rüge von Verfahrensmängeln auch nicht durch eine Bezugnahme auf die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde heilen können; die Bezugnahme ist insoweit nicht ausreichend (BSG SozR 1500 § 164 Nrn 3, 4 und 18).
§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG umschreibt darüber hinaus nicht erschöpfend den Inhalt einer formgerechten Revisionsbegründung. Zu den dort genannten Erfordernissen treten weitere hinzu, die sich allgemein aus der Pflicht zur Begründung und im besonderen aus dem Sinn und Zweck der nur durch den Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 166 SGG vornehmbaren Revisionsbegründung ergeben (BSG SozR aaO Nr 20 mwN und Nr 25). Dementsprechend muß die Begründung nicht nur erkennen lassen, daß der Prozeßbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft und die Rechtslage daraufhin genau durchdacht hat, sondern die Begründung muß auch angeben, aus welchen Gründen die Vorentscheidung angegriffen wird und ihre Aussagen für unrichtig angesehen werden (BSG aaO Nr 25). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vorinstanz wie im vorliegenden Fall ihre Rechtsauffassung näher begründet hat (BSG aaO Nr 20).
Auch diese zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt die Revisionsbegründung des Klägers weder unmittelbar noch mittelbar unter Berücksichtigung der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen