Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 08.06.1995) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 8. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz von 30 anerkannt. Der Beklagte lehnte den von der Klägerin begehrten GdB von mindestens 50 ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und außerdem die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Feststellung des Merkzeichens „G” als unzulässig abgewiesen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin als Verfahrensfehler ungenügende Sachaufklärung des LSG geltend; außerdem habe das LSG wegen des Merkzeichens „G” die Sachurteilsvoraussetzungen verkannt und insoweit durch Prozeß- statt durch Sachurteil entschieden.
Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) rügt, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie auf diesen Verfahrensfehler nur gestützt werden kann, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan. Sie trägt zwar vor, mit Schriftsatz vom 30. März 1994 einen Antrag zur weiteren medizinischen Sachaufklärung gestellt zu haben. Sie hat aber nicht dargelegt, daß sie diesen Beweisantrag aufrechterhalten hat, nachdem das LSG ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt hatte. In der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1995 hat die Klägerin nur noch einen Sachantrag gestellt.
Soweit die Klägerin geltend macht, ihr Antrag auf Feststellung des Merkzeichens „G” sei nicht als Klageänderung sondern als Erweiterung des auf einen höheren GdB gerichteten Begehrens anzusehen, das LSG habe deshalb auch insoweit eine Sachentscheidung treffen müssen, legt sie zwar schlüssig einen Verfahrensfehler dar, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Fehler liegt aber nicht vor, weil die Klägerin mit dem Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens „G” einen neuen Streitgegenstand eingeführt, nicht lediglich ihren Klageantrag auf einen höheren GdB erweitert oder ergänzt hat (vgl zur Unabhängigkeit der GdB-Feststellung von der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ≪Merkzeichen „G”≫ BSG SozR 3870 § 60 Nr 2).
Soweit die Klägerin geltend macht, eine etwaige Klageänderung sei jedenfalls zulässig gewesen, weil der Beklagte ihr nicht widersprochen habe, ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Die Einwilligung in eine Klageänderung wird zwar nach § 99 Abs 2 SGG angenommen, wenn die Beteiligten sich in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben, ohne der Änderung zu widersprechen. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, daß der Beklagte sich auf die abgeänderte Klage eingelassen habe. Das konnte sie auch nicht. Denn in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1995 hat der Beklagte lediglich beantragt, die „Berufung” der Klägerin zurückzuweisen; zur Klage auf das Merkzeichen „G” hat er sich nicht geäußert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen