Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 10.02.2021; Aktenzeichen S 10 KR 796/19) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.06.2022; Aktenzeichen L 5 KR 167/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld (51,65 Euro täglich anstelle von 51,59 Euro täglich) unter Berücksichtigung eines geringeren Absetzbetrags für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung - wie zuvor das SG - verneint. Hiergegen wendet sie sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie als grundsätzlich bedeutsam - im Rahmen der Berechnung des Krankengeldes - die Rechtsfrage ansieht, "ob die Berechnungsweise der Beklagten hinsichtlich des Pflegeversicherungszuschlagsbeitrags in Höhe von 80 % des täglichen Regelentgeltes als Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des Versichertenanteils der im Krankengeldbezug stehenden Klägerin rechtswidrig und verfassungswidrig ist". Inwiefern die Rechtsfrage klärungsbedürftig in dem angestrebten Revisionsverfahren ist, lässt sich der Beschwerdebegründung jedoch nicht hinreichend entnehmen.
Es fehlt bereits an einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Regelungen der §§ 57 ff SGB XI, insbesondere denjenigen zu beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Krankengeld nach § 57 Abs 2 SGB XI (80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt), auf deren Grundlage die Höhe der Beiträge festgelegt wird (§ 54 Abs 2 SGB XI), sowie zur Beitragstragung nach der kasuistischen Aufzählung aller in Betracht kommenden Gruppen von anderen als versicherungspflichtig beschäftigten Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung nebst der Anordnung, inwieweit diese selbst oder ein Dritter die fälligen Beiträge aufzubringen haben, in § 59 SGB XI(vgl hierzu B. Schmidt in jurisPK-SGB XI, 3. Aufl, § 59 RdNr 8, Stand 5.10.2022) . Ohne die gebotene Auseinandersetzung mit der einfachgesetzlichen Rechtslage ist schon nicht zu erkennen, ob überhaupt eine verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen sein kann.
Jedenfalls hat die Klägerin zu der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht ausreichend vorgetragen. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - juris RdNr 7; BSG vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B - juris RdNr 4; BSG vom 7.10.2020 - B 14 AS 418/19 B - juris RdNr 6). Dem genügt das Vorbringen der Klägerin im Kern mit dem Vorwurf, die Vorinstanzen hätten eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihren Einwänden hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der beanstandeten Berechnung rechtsfehlerhaft unterlassen, nicht.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI15554588 |