Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 18.6.2020 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Mit der Beschwerdebegründung vom 20.8.2020 hat sie zudem Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2020 ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG nicht erfolgreich sein kann. Die Klägerin hat PKH für eine von einer beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 24.8.2020 bereits begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung ihrer Rechtsanwältin im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die unabhängig vom Antrag auf Bewilligung von PKH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Hinweispflicht (§ 106 Abs 1 SGG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht hinreichend bezeichnet.
Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 20.2.2018 - B 10 LW 3/17 B - juris RdNr 4). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG).
a) Die Beschwerdebegründung vom 20.8.2020 genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil die Klägerin bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Ihren Schilderungen sind - abgesehen davon, dass dem LSG bei der angegriffenen Entscheidung ein Befundbericht von M und ein fachorthopädisches Gutachtachten des Sachverständigen P vorgelegen haben - allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. Zwar ist noch erkennbar, dass das SG der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt hat und das LSG "eine vom erstinstanzlichen Urteil vollständig abweichende Entscheidung" getroffen hat. Jedoch stellt die Klägerin den Gang des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens nicht einmal in gedrängter Form dar. Zugleich zeigt sie allenfalls bruchstückhaft und fast ausschließlich bezogen auf die Ausführungen des Sachverständigen P auf, welche Tatsachen das LSG insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand und den anscheinend streitigen Voraussetzungen einer Befristung festgestellt hat. Eine Sachverhaltsschilderung, die den aus Sicht des LSG entscheidungserheblichen und/oder die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen wiedergibt, gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn vereinzelt Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; s auch BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - juris RdNr 5).
b) Auch im Übrigen sind die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet. Dies gilt zunächst für die Rüge einer Verletzung der richterlichen Hinweispflichten, weil das LSG eine vom Urteil des SG abweichende Entscheidung getroffen habe, ohne dass sie (die Klägerin) im Laufe des Verfahrens einen Hinweis hierauf erhalten habe oder darauf, dass der Befundbericht von M "nicht ausreichend sei" und warum den Beweisantritten "durch Anhörung des Sachverständigen P" nicht nachgegangen worden sei.
Damit rügt die Klägerin sinngemäß eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung. Jedoch hat sie diese entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Eine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht. Sie wird weder durch den allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG noch durch die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten (§ 106 Abs 1 bzw § 112 Abs 2 Satz 2 SGG) begründet. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - juris RdNr 44; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 590 mwN).
Von einer Überraschungsentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN). Die Rüge des Verfahrensmangels einer Überraschungsentscheidung ist deshalb nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt. Daran fehlt es hier insbesondere schon deshalb, weil mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt wird, worauf das SG sein stattgebendes Urteil gestützt hat und welche Einwände mit der Berufung hiergegen erhoben worden sind.
c) Eine Gehörsverletzung wird ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, wenn die Klägerin vorträgt, dass LSG habe sich mit ihrer Argumentation und mit ihren Angeboten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht auseinandergesetzt sowie ihre Beweisantritte im Urteil nicht einmal erwähnt. Zwar kann dies sinngemäß als Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen (Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) verstanden werden. Jedoch genügt die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist deshalb nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Zugleich wäre die Begründungspflicht selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - juris RdNr 7 mwN). Im Übrigen gebietet das Recht auf rechtliches Gehör nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN).
d) Unzulässig ist die Beschwerde zudem, soweit sich die Klägerin mit dem Vortrag zu den vom LSG nicht aufgegriffenen Beweisangeboten im Kern gegen eine vermeintlich unzureichende Sachaufklärung durch dieses Gericht wendet.
Die Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Zudem kann ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18c mwN). Wird ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG(BSG Beschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f; BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10) .
Dies hat die Klägerin nicht dargetan. Sie benennt schon keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt wäre. Vielmehr spricht sie selbst lediglich von "Beweisantritten" und "Angeboten … zur Aufklärung des Sachverhalts". Im Übrigen gilt, dass die Einschränkungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 103 SGG auch nicht durch die Berufung auf die vermeintliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgangen werden können (vgl BSG Beschluss vom 18.5.2016 - B 5 RS 10/16 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 10).
e) Soweit die Klägerin mit dem Hinweis, der Sachverständige P sei trotz Beantragung im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.4.2020 nicht gehört worden, sinngemäß auch eine Missachtung des Fragerechts nach § 116 SGG, §§ 402, 397 ZPO rügt, wird ein solcher Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet.
Eine Missachtung des Fragerechts bedeutet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, wenn ein Beteiligter die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt hat, die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Dabei müssen die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9). Einen solchen "sachdienlichen" Klärungsbedarf, der über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgeht, hat die Klägerin hier aber nicht dargelegt. Sie trägt lediglich vor, dass sie schriftsätzlich beantragt habe, P anzuhören. Darüber hinaus besteht das Fragerecht grundsätzlich nur hinsichtlich Gutachten, die in derselben Instanz erstattet wurden; dies ist nur ausnahmsweise nicht der Fall, wenn das SG einem bereits in der ersten Instanz rechtzeitig gestellten Antrag auf konkrete Befragung verfahrensfehlerhaft nicht nachgekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 5.5.1998 - B 2 U 305/97 B - juris RdNr 3; Beschluss vom 12.4.2005 - B 2 U 222/04 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 9). Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich weder, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, noch wird mitgeteilt, welche Gutachten überhaupt und in welchem Verfahrensabschnitt eingeholt worden sind.
3. Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, ua wegen einer entgegen der Ansicht des LSG vermeintlich vorliegenden Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14470832 |