Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 02.03.2001)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. März 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Dr. J.… beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die für die Zulassung der Revision auf einen Verfahrensmangel im angefochtenen Beschluß des Landessozialgerichts (LSG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, 1997, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung getragen.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des §103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur dann gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der insoweit vom Beschwerdeführer gerügte Aufklärungsmangel – Nichteinholung eines zweiten orthopädischen Sachverständigengutachtens – ist nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere fehlt es an der Bezugnahme auf einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag. Dazu hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es jedenfalls rechtskundig vertretenen Beteiligten obliegt, in der mündlichen Verhandlung alle diejenigen Anträge zur Niederschrift des Gerichts zu stellen, über die das Gericht entscheiden soll (vgl ua Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 – 2 BU 19/97 – und vom 12. Mai 1999 – B 2 U 78/99 B – sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1992 = SozR 3-1500 § 160 Nr 6). Sinn der erneuten Antragstellung ist es, zum Schluß der mündlichen Verhandlung auch darzustellen, welche Anträge nach dem Ergebnis der für die Entscheidung maßgebenden mündlichen Verhandlung noch abschließend gestellt werden, mit denen sich das LSG dann im Urteil befassen muß, wenn es ihnen nicht folgt.

Entscheidet nun das Berufungsgericht – wie im vorliegenden Fall – ohne mündliche Verhandlung, genügt der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht, wenn er einen im Tatbestand der Entscheidung enthaltenen Beweisantrag bezeichnet (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Der im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Beschwerdeführer benennt indes keinen von ihm gestellten Beweisantrag, sondern trägt allein vor, das LSG sei von Amts wegen zu der von ihm für erforderlich gehaltenen weiteren Beweisaufnahme verpflichtet gewesen. Dies reicht für eine zulässige Rüge der Verletzung des § 103 SGG im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus.

Auch soweit der Kläger vorträgt, das LSG habe ihn auf die Möglichkeit der Einholung eines zweiten Gutachtens nicht einmal hingewiesen, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Er rügt damit sinngemäß, das LSG habe seine Aufklärungspflicht nach § 106 Abs 1 SGG verletzt, so daß er an der Stellung eines entsprechenden Beweisantrages gehindert gewesen sei. Damit macht er indes im Kern lediglich eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG geltend, die mangels eines berücksichtigungsfähigen Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulässiger Weise gerügt werden kann. Ist ein Beweisantrag aber nicht gestellt worden, so kann ein nicht gestellter Beweisantrag nicht über den Umweg des § 106 Abs 1 SGG und des § 112 Abs 2 SGG zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 13).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Prozeßkostenhilfe war dem Kläger gemäß § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten Dr. J.… (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO) war abzulehnen, weil ihm kein Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

SozSi 2003, 179

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