Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 07.09.2020; Aktenzeichen S 128 AS 3727/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.09.2021; Aktenzeichen L 10 AS 1453/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Ggf müssen auch Heilungsmöglichkeiten von Verfahrensfehlern erörtert und ausgeschlossen werden (Udsching in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 65. Edition, Stand: 1.6.2022, § 160a RdNr 12).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger macht geltend, das LSG habe die von ihm erst im Berufungsverfahren erhobene Klage gegen den Beklagten zu 2 in Verkennung der instanziellen Zuständigkeit abgewiesen, statt sie an das zuständige SG zu verweisen. Dadurch habe es seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Beschwerdebegründung geht aber nicht darauf ein, warum das Revisionsgericht abweichend von der Regel des § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG die Zuständigkeit der Vorinstanz prüfen sollte (vgl dazu BSG vom 23.1.2018 - B 2 U 4/16 R - NZS 2018, 862 RdNr 4; BSG vom 23.11.2017 - B 10 ÜG 1/17 Kl; siehe zu der damit verbundenen Beschränkung der Revisionszulassung Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kapitel IX RdNr 124; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 17). Soweit der Kläger sich dadurch zugleich in seinem Grundrecht aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG verletzt sieht, behauptet er nicht, dass das LSG objektiv willkürlich vorgegangen sei oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt habe, was insoweit aber erforderlich wäre (vgl etwa BSG vom 29.8.2019 - B 14 AS 68/19 B - juris RdNr 7; BSG vom 5.8.2003 - B 3 P 8/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 1 RdNr 9; Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 160a RdNr 29).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
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Meßling |
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Burkiczak |
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B. Schmidt |
Fundstellen
Dokument-Index HI15702613 |