Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 14. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin macht im Zugunstenverfahren einen Anspruch auf Witwenrente nach ihrem 1985 verstorbenen kriegsbeschädigten Ehemann geltend. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde rügt die Klägerin als Verfahrensmangel, daß das LSG die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) verletzt habe, indem es kein weiteres nervenärztliches Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Verletzung des § 103 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann gerügt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin legt zwar dar, daß sie einen solchen Beweisantrag gestellt habe. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Berufungsakten ergibt sich aber lediglich, daß die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1994 hilfsweise beantragt hat, gemäß § 109 SGG einen bestimmten Sachverständigen zu hören. Ein solcher Antrag ist kein Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Er hat eine andere Zielrichtung als der dort erwähnte Beweisantrag. Der Beweisantrag, der mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen kann, muß ein Beweisantrag iS dieser Vorschrift sein. Wenn ein solcher Antrag gestellt wird, muß zwar nicht diese Vorschrift ausdrücklich erwähnt werden. Es muß jedoch unzweifelhaft erkennbar sein, daß eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen für erforderlich gehalten wird (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Indem die Klägerin aber in erster Linie einen Sachantrag auf Zahlung von Witwenrente stellte und hilfsweise einen Antrag gemäß § 109 SGG, machte sie gerade nicht deutlich, daß sie eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen für erforderlich hielt. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, daß sie die bisherigen Ermittlungen für ausreichend hielt, um eine Sachentscheidung in ihrem Sinne zu rechtfertigen. Das LSG hat den Antrag, einen weiteren Gutachter zu hören, auch nur iS des § 109 SGG verstanden und dazu Stellung genommen. Ob es dabei § 109 SGG richtig angewandt hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Verletzung dieser Vorschrift ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ebenfalls von der Beschwerderüge ausgenommen.
Die Beschwerde ist auch dann nicht begründet, wenn man anders als das Bundessozialgericht (vgl außer der zitierten Entscheidung des 9. Senats dessen unveröffentlichten Beschluß vom 16. Oktober 1990 – 9a BVs 17/90 – und die Beschlüsse des 2. Senats vom 31. Januar 1989 – 2 BU 6/89 – HV-Info 1989, 850 sowie vom 26. April 1989 – 2 BU 16/89 – unveröffentlicht) annehmen wollte, daß mit jedem Antrag nach § 109 SGG das Gericht zugleich und in erster Linie aufgefordert werde, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, es sei denn, das Gegenteil ist zu erkennen (Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl 1993, § 160 RdZiff 18). Das LSG mußte sich auf einen so verstandenen Beweisantrag hin nicht gedrängt fühlen, weitere Ermittlungen anzustellen. § 103 SGG ist nicht verletzt. Dem LSG lagen bereits zahlreiche im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erstattete Sachverständigengutachten zu der hier umstrittenen Frage vor, ob das Todesleiden des Beschädigten wahrscheinlich durch dessen Kriegsverletzungen verursacht worden ist. Zu Recht hat das LSG den Sachverhalt durch dieses Beweismaterial als hinreichend aufgeklärt angesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen