Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Orientierungssatz
1. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob Zeiten des rumänischen Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland als Beitragszeiten iS des § 15 FRG zu berücksichtigen sind.
2. Eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erlassene höchstrichterliche Entscheidung zu derselben Rechtsfrage führt dazu, daß die Rechtssache, in welcher die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Normenkette
FRG § 15; SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.12.1988; Aktenzeichen L 10 An 2403/87) |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 15. Dezember 1988 ist unbegründet.
Auf die Beschwerde ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Eine solche Bedeutung mißt die Klägerin der Rechtsfrage zu, ob Zeiten des rumänischen Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland als Beitragszeiten iS des § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG) zu berücksichtigen seien. Zwar sei dies in den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 1980 (BSGE 50, 55 = SozR 5050 § 15 Nr 14) und vom 29. September 1980 (BSG SozR aaO Nr 18) verneint worden. Diese Urteile seien jedoch vor den Beschlüssen des Großen Senats (GS) des BSG vom 4. Juni 1986 (BSGE 60, 100 = SozR 5050 § 15 Nr 32) und vom 25. November 1987 (BSGE 62, 255 = SozR aaO Nr 35) ergangen. Im Licht dieser Beschlüsse sei erneut klärungsbedürftig geworden, ob und wie die in Rumänien zurückgelegten Wehrdienstzeiten als Versicherungszeiten nach § 15 FRG abzugelten seien.
Dementgegen ist die Rechtssache nicht (mehr) von grundsätzlicher Bedeutung. Die von der Klägerin aufgezeigte Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich entschieden worden. Das ist nicht nur durch die Urteile des BSG vom 19. März und 29. September 1980 (aaO) und somit in der Zeit vor Erlaß der Beschlüsse des GS des BSG vom 4. Juni 1986 und 25. November 1987 (aaO) geschehen. Vielmehr hat in der nachfolgenden Zeit der beschließende Senat durch sein zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 8. November 1989 - 1 RA 115/88 - entschieden, daß die Zeit einer Wehrdienstleistung in Rumänien nicht über § 15 Abs 1 Satz 1 FRG einer innerstaatlichen "Beitragszeit ohne Beitragsleistung" gleichgestellt werden könne. Dem stehe jedenfalls entgegen, daß nach geltendem rumänischen Recht die Berücksichtigung der Zeit einer Wehrdienstleistung bei der Rentenberechnung davon abhänge, daß bei Beginn des Wehrdienstes ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dieses durch die Wehrdienstleistung unterbrochen worden sei. Daraus ergebe sich, daß nach dem maßgebenden Recht des Herkunftslandes der Wehrdienst nicht selbst eine originäre Beschäftigungs-oder Versicherungszeit sei, sondern einer solchen nur bei der Rentenberechnung unter der Voraussetzung gleichgestellt werde, daß zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und dieses durch die Einberufung zum Wehrdienst unterbrochen worden sei. Damit sei iS des Beschlusses des GS des BSG vom 25. November 1987 (aaO) nach dem Recht des Herkunftslandes die Anrechnung der Zeit der Wehrdienstleistung "an bestimmte Voraussetzungen im Versicherungsverlauf geknüpft", wie dies nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland etwa bei Ersatzzeiten oder bei Ausfallzeiten der Fall sei.
Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage ist somit nicht mehr klärungsbedürftig. Damit fehlt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung ungeachtet dessen, daß das Urteil des beschließenden Senats vom 8. November 1989 erst in der Zeit nach Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ergangen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erlassene höchstrichterliche Entscheidung zu derselben Rechtsfrage führt dazu, daß die Rechtssache, in welcher die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 25 S 20).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen