Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Geschiedenenrenten bei Scheidung nach dem 1.7.1977
Orientierungssatz
1. Die Frage, ob der Wegfall der Geschiedenenwitwenrente für nach dem 1.7.1977 geschiedene Ehefrauen zulässig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist, wie bereits der 11. Senat des BSG mit Beschluß vom 20.1.1983 (11 BA 119/82) ausgeführt hat, nicht klärungsbedürftig, da eine Verfassungswidrigkeit der Ersetzung der Geschiedenenwitwenrente alter Form durch den Versorgungsausgleich zweifelsfrei verneint werden kann.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG 1. Senat 2. Kammer vom 11.11.1986 1 BvR 1173/84).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; RVO § 1265; GG Art. 6, 20
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 01.06.1984; Aktenzeichen L 3 J 62/84) |
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Begründet ist eine Beschwerde dann, wenn einer der in § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten Zulassungsgründe, also grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel vorliegt. Die Klägerin hat ihre Beschwerde darauf gestützt, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Eine solche Rechtsfrage liegt jedoch nicht vor.
Die Klägerin ist die frühere Ehefrau des Versicherten Kurt W und von diesem nach dem 1. Juli 1977 geschieden worden. Entsprechend der neuen Rechtslage hat sie im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften erhalten. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Wegfall der Geschiedenenwitwenrente für nach dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehefrauen zulässig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist, wie bereits der 11. Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluß vom 20. Januar 1983 (11 BA 119/82) ausgeführt hat, nicht klärungsbedürftig, da eine Verfassungswidrigkeit der Ersetzung der Geschiedenenwitwenrente alter Form durch den Versorgungsausgleich zweifelsfrei verneint werden kann. Der Gesetzgeber kann im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Ehe verwirklichen will (BVerfGE 48, 346, 366). Weder Art 6 des Grundgesetzes -GG- (Schutz der Ehe und Familie) noch Art 20 GG (Sozialstaatsgebot) begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, es bei der bisherigen Regelung der Geschiedenenwitwenrente zu belassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen