Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
Orientierungssatz
Eine formlose Anregung ersetzt nicht den förmlichen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 103
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 12.10.1989; Aktenzeichen L 3 U 60/85) |
Gründe
Der Kläger ist mit seinem in der Berufungsinstanz eingeschränkten Begehren, ihm wegen der Folgen der Arbeitsunfälle vom 27. April 1979 und vom 30. März 1980 Verletztenrente zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 22. Dezember 1981, Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1982, Bescheid vom 27. September 1982; Urteile des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 11. September 1985 - S 67 U 98/82 - und des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 12. Oktober 1989 - L 3 U 60/85 -).
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer weist zwar auf einen Zulassungsgrund hin, der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt ist. Er macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit ist aber der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht so "bezeichnet", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG fordert. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.
Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und entsprechend der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in sich verständlich den geltend gemachten Verfahrensfehler ergeben. Danach kann der Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nicht jede Anregung oder jeder Hinweis ist als Beweisantrag zu werten. Der Beweisantrag muß den Erfordernissen des Beweisantritts iS der Zivilprozeßordnung (ZPO) genügen (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, in: Die Angestelltenversicherung 1989, 173, 176 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Zweck dieser einschränkenden Regelung ist es, nur die Fälle zu erfassen, in denen das Gericht trotz eines ausdrücklichen Antrages die erforderliche Beweisaufnahme versäumt hat (s Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, § 160 RdNr 18). Einen solchen Beweisantrag hat der Beschwerdeführer nicht bezeichnet. Er weist auf den vorbereitenden Schriftsatz seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 28. August 1989 hin, der wie folgt lautet:
"Sollte die Berufungsinstanz den Sachverhalt noch für klärungsbedürftig halten, wird angeregt, Herrn Prof. Dr. H. und Herrn Prof. Dr. R. eine gutachtliche Stellungnahme auf die Stellungnahme von Herrn Prof. Ha. abgeben zu lassen."
Hierbei handelt es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern lediglich um eine formlose Anregung. Diese Auslegung folgt zwingend aus der vorangestellten Einschränkung, die Anregung gelte nur, falls die Berufungsinstanz den Sachverhalt noch für klärungsbedürftig halte.
Fundstellen