Verfahrensgang
LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 27.10.2016; Aktenzeichen L 10 SB 31/13) |
SG Hannover (Aktenzeichen S 23 SB 102/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anstelle eines mit Bescheid vom 12.2.2004 festgestellten GdB von 40 verneint, weil unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundsätze für die Bewertung von Funktionsbeeinträchtigungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) kein Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 40 seit dem 19.3.2009 bestehe. Die Klägerin leide nach den Ausführungen der Sachverständigen Dr. J. mit Gutachten vom 1.7.2016 an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit rezidivierender depressiver Störung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einem Fibromyalgiesyndrom. Der Umstand, dass es sich dabei um vier verschiedene Erkrankungen handele, sei für die Bewertung des GdB allerdings nur von eingeschränkter Bedeutung. Die Höhe des GdB richte sich nicht nach den Diagnosen, sondern nach dem Ausmaß der durch die Erkrankung bedingten Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl § 69 Abs 1 S 5 SGB IX). Insoweit seien auch keine Teil-GdB im Hinblick auf einzelne Erkrankungen oder einzelne gestellte Diagnosen festzusetzen. Vielmehr sei der Gesamtzustand der Teilhabebeeinträchtigung durch einen einheitlichen Gesamt-GdB zu erfassen, wobei die in Teil A Ziff 2e der VG genannten Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden sollten. Dementsprechend sei es sachgerecht, die genannten körperlichen Funktionssysteme unter dem Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" zu bewerten, wobei innerhalb des eröffneten Bewertungsrahmens von 30 bis 40 eine Bewertung des Komplexes im oberen Bereich mit 40 gerechtfertigt sei. Die darüber hinaus bestehenden Wirbelsäulenleiden sowie das Bluthochdruckleiden seien jeweils mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten, was den Gesamt-GdB ebenso wenig erhöhe wie die maximal mit einem Einzel-GdB-Wert von 10 zu bewertende Migräne. Weitere GdB-pflichtige Funktionsbeeinträchtigungen lägen nach den überzeugenden und insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N., Dr. G. und Dr. J. auch nach Auswertung des aktenkundigen Befundmaterials nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet. Das LSG habe die Berufung ohne jeglichen vorherigen Hinweis darauf, dass es dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J. nicht folgen wolle, zurückgewiesen. Damit habe das LSG das rechtliche Gehör der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt und die streitigen Tatsachen, auf welche es ankomme, nicht vollständig ermittelt. Das LSG habe in der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung selbst nicht einen einzigen Hinweis darauf gegeben, dass es das psychiatrische Gutachten für unzutreffend halte und der Bewertung nicht folgen wolle. Entgegen dem eigenen Protokoll habe das LSG das Sach- und Streitverhältnis nicht erörtert und sei auch einem Protokollberichtigungsantrag nicht gefolgt. Vorliegend habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass das LSG der Bewertung der von ihm selbst beauftragten Gutachterin nicht folgen würde. Das LSG habe der Klägerseite die schriftliche Stellungnahme des Beklagten zu diesem Gutachten lediglich zur Kenntnis übersandt und keine Stellungnahme hierzu eingefordert und auch nicht das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung angeordnet. Beides hätte aber zumindest als Hinweis darauf verstanden werden können, dass das LSG möglicherweise der Beurteilung der Gutachterin nicht ohne Weiteres folgen wolle und sich deshalb selbst einen Eindruck von der Klägerin verschaffen wolle. Folglich habe das LSG seine Hinweispflichten aus § 106 Abs 1 SGG verletzt und dadurch verhindert, dass die Klägerin weitere Beweisanträge habe stellen können, um gemäß § 109 SGG ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet entweder von Frau Dr. B. oder von Frau T. einzuholen. Das LSG habe aufgrund der Verletzung seiner Hinweispflichten Beweisanträge verhindert und die Auswirkungen der bei der Klägerin bestehenden Funktionseinschränkungen nicht vollständig berücksichtigt. Diese hätte bei persönlicher Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung weitere Angaben zu ihrem Tagesablauf gemacht, so zB wie oft sie ihr Badezimmer putzen könne, wie oft sie sich wegen ihrer Migräneanfälle krankmelden müsse und dass sie nur noch kleine Mengen einkaufen könne.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden.
a) Die Klägerin hat bereits selbst nicht behauptet, dass sie einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
b) Des Weiteren rügt die Klägerin ausdrücklich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift des § 62 SGG soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indessen nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). Mit der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs kann ein Beteiligter überdies nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 11d mwN).
Dass die anwaltlich vertretene Klägerin im Berufungsverfahren diesen Anforderungen genügt hat, ist ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend zu entnehmen. Mit der Angabe, das LSG habe die bei ihr bestehenden Funktionseinschränkungen nicht vollständig berücksichtigt, da sie nicht die Gelegenheit gehabt habe in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 weitere Ausführungen zu ihrem Tagesablauf zu machen, ist eine Verletzung des § 62 SGG nicht ausreichend dargelegt. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, inwiefern sie sich in der mündlichen Verhandlung des LSG hinreichend um eine Gewährung rechtlichen Gehörs bemüht habe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35). Auch ohne ihre persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ist sie durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten gewesen, die entsprechende Angaben und Gegenäußerungen zur Stellungnahme des Beklagten zum Gutachten von Frau Dr. J. hätte abgeben können.
Soweit die Klägerin ausdrücklich als Verfahrensmangel rügt, das LSG habe die sich aus § 112 Abs 2 SGG ergebenden Pflichten zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge und zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses verletzt, handelt es sich sachlich gleichfalls um eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG). Auch insoweit reichen allerdings die Darlegungen der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht aus. Ein Beteiligter kann mit seiner Beschwerde diesbezüglich nur durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl Keller, aaO, § 62 RdNr 11 mwN). Weshalb die Klägerin hieran gehindert gewesen sein sollte, legt sie nicht hinreichend dar. Insbesondere hat die anwaltlich vertretene Klägerin keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme einer sog Überraschungsentscheidung vorgetragen. Hierzu hätte die Klägerin vorbringen müssen, dass sie unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Sachentscheidung habe rechnen können. Es besteht nämlich insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl zB BSG Beschlüsse vom 21.8.1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 und vom 17.2.1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145). Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190). Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass sie unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können. Dies wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als in einem tatsachengerichtlichen Verfahren, in dem aus den Beurteilungen von mehreren Sachverständigen unterschiedliche Bewertungen für die Gesamteinschätzung der Behinderungen abgeleitet werden und zwischen den Beteiligten streitig erörtert werden, jeder Beteiligte, also auch die Klägerin, damit rechnen muss, dass das Gericht auch zu ihren Ungunsten entscheiden kann. Nicht zuletzt war die Klägerin bereits erstinstanzlich erfolglos geblieben. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern sie in der mündlichen Verhandlung des LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35).
Es fehlt darüber hinaus an Ausführungen dazu, weshalb bei einer Berücksichtigung weiterer funktioneller Einschränkungen die Einzel-GdB-Werte nach der Rechtsauffassung des LSG höher ausfallen müssten mit der Folge, dass der Gesamt-GdB nach der Rechtsauffassung des LSG mindestens mit 50 einzuschätzen gewesen wäre. Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung mit den in den VG enthaltenen Bewertungen beschäftigen müssen und hiervon ausgehend die Entscheidungsrelevanz unberücksichtigt gebliebenen Vorbringens aufzeigen müssen und ggf die Feststellungen des LSG mit durchgreifenden Verfahrensrügen infrage stellen müssen. Daran fehlt es. Auch legt die Beschwerde nicht dar, weshalb das LSG unter Anmaßung medizinischer Sachkunde vermeintlich dem psychiatrischen Gutachten Dr. J. nicht gefolgt sein soll, obwohl sich das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. J. bei der Feststellung der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen bezieht. Tatsächlich kritisiert die Klägerin lediglich die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ebenso wenig eine Revisionszulassung erreichen kann wie mit dem Vorbringen, dass das LSG durch seine Verhandlungsführung die Einholung eines weiteren Gutachtens auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG verhindert hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10644157 |