Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde bei Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung
Orientierungssatz
Ist eine Rechtsfrage bereits durch Urteil des BSG höchstrichterlich entschieden, so ist eine gleichwohl noch bestehende Rechtsgrundsätzlichkeit zumindest darzulegen und auszuführen, daß, wo und in welcher Weise dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen wird (vgl BSG-Beschluß vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 = SozR 1500 § 160a Nr 13).
Normenkette
SGG § 160a Abs 2 S 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 24.11.1987; Aktenzeichen L 18 An 113/87) |
Gründe
Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Dezember 1987 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1987 mit dem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 23. Januar 1988, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 25. Januar 1988, Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 1988 beantragte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Beschwerdefrist gegen die Nichtzulassung der Revision" und legte gleichzeitig Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierzu trug er vor, der Kläger sei infolge unrichtiger Beratung durch zwei von ihm beauftragte Rechtsanwälte an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde gehindert worden.
Für grundsätzlich iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hält er die Rechtsfrage, ob Zeiten vor Vollendung des 14. Lebensjahres als Ersatzzeiten nach § 28 Abs 1 Nr 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) angerechnet werden können.
Diese Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, wonach die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden muß. Hierzu bezieht sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auf dessen Vorbringen. Dies genügt nicht zur ordnungsgemäßen Begründung einer Beschwerde (BSG-Beschluß vom 15. April 1981 - 1 BA 23/81 = SozR 1500 § 160 Nr 44). Im übrigen ist die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage bereits durch Urteil des BSG vom 14. April 1981 (4 RJ 27/80 = SozR 2200 § 1251 Nr 83) höchstrichterlich entschieden. Deshalb hätte der Kläger eine nach seiner Ansicht gleichwohl noch bestehende Rechtsgrundsätzlichkeit zumindest darlegen und ausführen müssen, daß, wo und in welcher Weise dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprochen wird (vgl BSG-Beschluß vom 25. September 1975 - 12 BJ 94/75 = SozR 1500 § 160a Nr 13). An dieser Darlegung fehlt es.
Hiernach war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Beschwerde fristgerecht einzulegen und zu begründen. Einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es daher nicht.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 166 SGG nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Fundstellen