Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 06.06.2017; Aktenzeichen S 27 AS 2947/15) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 07.12.2020; Aktenzeichen L 8 AS 847/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - juris RdNr 9 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Klägerin bezeichnet schon keinen Verfahrensmangel, wenn sie geltend macht, das LSG habe verkannt, dass es sich beim Bescheid vom 26.11.2013 um einen reinen Erstattungsbescheid und keinen die endgültige Leistung festsetzenden Bescheid handle, dass der Vorläufigkeitsvorbehalt der vorläufigen Bewilligungen nicht aufgehoben worden sei und dass es dem Erstattungsbescheid an einer Rechtsgrundlage fehle. Denn damit macht die Klägerin keine Verfahrensfehler auf dem Weg zur Entscheidung des Berufungsgerichts geltend (sog "error in procedendo"), sondern rügt Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando"), die als solche nicht geeignet sind, die Revisionszulassung zu eröffnen (vgl nur BSG vom 23.2.2010 - B 13 R 457/09 B - RdNr 10 mwN; BSG vom 31.3.2015 - B 12 KR 84/13 B). Soweit die Klägerin darüber hinaus vorbringt, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "dass aus den Regelungen des § 44 SGB II folge, dass zur Eröffnung eines Prüfungsverfahrens über den Erlass ein ausdrücklicher Antrag der Beschwerdeführerin erforderlich sei", gilt, ebenso wie in Bezug auf ihren Vorhalt, das LSG habe die Rechtswidrigkeit der Sanktion nicht geprüft, nichts anderes. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, es sei fraglich und das LSG habe nicht geprüft, ob die ablehnende Entscheidung über den Erlass der Forderung Gegenstand des Verfahrens wird, kann dahinstehen, ob damit ein Verfahrensmangel formgerecht behauptet wird. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, fehlt es jedenfalls an weiterem Vortrag dazu, dass und warum die Entscheidung, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14476489 |