Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.01.2018; Aktenzeichen L 15 U 269/16)

SG Köln (Entscheidung vom 18.03.2016; Aktenzeichen S 18 U 419/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2018 - L 15 U 269/16 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die von dem Kläger am 19.2.2018 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) weder hinreichend dargelegt noch bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11773890

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