Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Satzung. Änderung. Krankengeld. Anspruch. Freiwillig Versicherte. Entstehung. Arbeitsunfähigkeit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Eine Satzungsänderung, wonach der Beginn des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte frühestens auf den 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit gelegt wird, ist durch § 44 Abs 2 SGB 5 gedeckt und verstößt nicht gegen Bestimmungen des GG, insbesondere Art 3, 14 und 20 GG (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4).
Normenkette
SGB 5 § 44 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger ist selbstständiger Handwerker im Ein-Mann-Betrieb. Im Dezember 2000 teilte ihm die beklagte Innungskrankenkasse mit, dass er ab 1. Januar 2001 auf Grund einer Satzungsänderung als freiwilliges Mitglied nunmehr frühestens ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) einen Anspruch auf Krankengeld erwerben könne.
Gegen diese Änderung seines seit 1. April 1988 bestehenden Versicherungsverhältnisses erhob der Kläger, der bis dahin einen Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag vom Beginn der AU an gehabt hatte, erfolglos Widerspruch. Auch Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil ua ausgeführt, der Satzungsgeber habe von seinem eingeräumten weitgehenden Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, um das gesamte System leistungsfähig zu erhalten. Das zusätzliche Risiko für den Kläger sei insoweit beherrschbar, als eine Arbeitsunfähigkeit von 14 Tagen durch entsprechende Rücklagen abgesichert werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen.
Die Revision ist nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; andere Zulassungsgründe werden nicht geltend gemacht. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung darlegen. Diese gesetzliche Darlegungspflicht umfasst neben der Formulierung einer Rechtsfrage die Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und den sie tragenden Argumenten, damit die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage erkennbar wird. Daneben muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, warum die Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist sowie im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist und somit klärungsfähig sein würde (zum Ganzen: BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 mwN).
Der freiwillig bei der beklagten Innungskrankenkasse versicherte Kläger möchte seine Versicherung gegen Einkommensausfall bei Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Umfang beibehalten und wendet sich (mittelbar) gegen eine Satzungsänderung. In diesem Zusammenhang hält er für grundsätzlich bedeutsam, ob die Beklagte berechtigt ist, den Beginn des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte frühestens auf den 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit festzulegen und somit von der für Pflichtversicherte geltenden Regelung wesentlich abzuweichen (Art 3 Abs 1 Grundgesetz ≪GG≫). Außerdem sei die Vorschrift des § 44 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu weit gefasst, da sie keine Bestandsgarantie für Altverträge enthalte und Härtefälle nicht durch Übergangsregelungen berücksichtigt seien.
Mit diesem Vorbringen ist die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Der Senat hat mit Urteil vom 28. September 1993 (1 RK 34/92) entschieden, dass eine Satzungsänderung wie die hier angegriffene durch § 44 Abs 2 SGB V gedeckt ist und nicht gegen Bestimmungen des GG, insbesondere Art 3, 14 und 20 GG, verstößt (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4). Auf dieses Urteil geht die Beschwerde nicht ein. Somit hat der Kläger nicht aufgezeigt, welche grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen in diesem Urteil offen geblieben sind oder inwiefern gegen die dortigen Ausführungen bisher nicht berücksichtigte Einwände erhoben werden (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und Nr 65). Dazu hätte vor allem auch deshalb Anlass bestanden, weil sich das LSG dieser Entscheidung ausdrücklich angeschlossen hat. Da sie ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht, hätte die Beschwerde außerdem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher darlegen müssen, auf welchem argumentativem und prozessualem Weg der Kläger den behaupteten Anspruch realisieren könnte. Unter diesen Umständen ist für den Senat nicht erkennbar, welche Fragen das angestrebte Revisionsverfahren zu klären hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen