Verfahrensgang
SG Heilbronn (Entscheidung vom 25.10.2019; Aktenzeichen S 15 AS 2196/19) |
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.12.2020; Aktenzeichen L 13 AS 3707/19) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier streitigen Frage, ob der Kläger gegen das beklagte Jobcenter einen Anspruch auf Gewährung eines Einstiegsgelds (§ 16b SGB II) und auf Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II) hat, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf die jeweilige Leistung jeweils ua mit der Begründung verneint, der selbständigen Tätigkeit des Klägers fehle die wirtschaftliche Tragfähigkeit (vgl § 16b Abs 1 Satz 1, § 16c Abs 3 SGB II). Nach der Rechtsprechung des BSG zu § 16b SGB II, die das LSG zugrunde gelegt hat, ist bei der vorzunehmenden Prognose, ob mithilfe der geförderten Tätigkeit Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BSG vom 5.8.2015 - B 4 AS 46/14 R - SozR 4-4200 § 16b Nr 1 RdNr 21; zum Inhalt der Prognose im Einzelnen RdNr 18 ff). Im Rahmen des § 16c Abs 3 Satz 1 SGB II, der eine dauerhafte Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums fordert, kann nichts anderes gelten. Eine gleichwohl bestehende Klärungsbedürftigkeit ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren des alleinstehenden Klägers nicht ersichtlich.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI14668830 |