Tenor
Die Beschwerden des Klägers sowie des Beklagten gegen den Beschluß des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 1994 und den Verweisungsbeschluß des Sozialgerichts Halle vom 2. Juni 1994 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens und des weiteren Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Zulässigkeit des Rechtsweges. In der Sache begehrt der Kläger die Weitergewährung einer berufsbezogenen Zuwendung für frühere Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR (bbZ) über den 31. Dezember 1991 hinaus.
Der 1943 geborene Kläger erhielt nach Beendigung seiner Tätigkeit als Ballettänzer am Theater Z. von diesem vom August 1990 bis Dezember 1991 eine bbZ iHv monatlich 537,50 DM gemäß der „Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR” vom 1. Juli 1983 (bbZ-AO 1983). Hinsichtlich der Ausgestaltung der bbZ-AO 1983 wird auf die Ausführungen im Beschluß des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. August 1994 (4 BS 4/93 = SozR 3-8570 § 17 Nr. 1) verwiesen. Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) idF des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl I S. 885 iVm der Anl II zum EV, dort Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 6 ≪im folgenden: EV Nr. 6≫) Buchst a war die bbZ-AO 1983 bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
Mit seiner am 18. Februar 1993 beim Sozialgericht (SG) Halle gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), das Theater Z. und das Land Sachsen-Anhalt erhobenen Klage hat der Kläger die Weitergewährung der bbZ gefordert. Das SG hat die Klage mit Beschluß vom 27. April 1993 gemäß § 113 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) getrennt.
Auf die vom Kläger eingereichte Stellungnahme der Geschäftsführerin des Bundesverbandes Ost des Deutschen Bühnen Vereins „Bundesverband Deutscher Theater” vom 11. März 1993 (Bl 15 dA) sowie auf die vom SG Halle eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 22. September 1993 zur Frage, ob Anl 1 Nr. 17 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫) auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen sei (Bl 27–29 dA), wird verwiesen.
Mit Beschluß vom 2. Juni 1994 hat das SG Halle den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Naumburg verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beschlusses (Bl 47–51 dA) verwiesen.
Gegen den Beschluß haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt. Das SG Halle hat ihr nicht abgeholfen, das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt sie unter Zulassung der weiteren Beschwerde zum BSG zurückgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl 4–9 der Revisionsakte).
Der Kläger hat weitere Beschwerde beim BSG eingelegt, ebenso der Beklagte als Rechtsnachfolger des zum 1. Juli 1994 aufgelösten Kreises Z. und nunmehriger Rechtsträger des Theaters Z.
Der Kläger macht geltend, die bbZ sei zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen im Sinne der Nr. 17 der Anl 1 zum AAÜG. Die Aufzählung der Anl 1 sei „logisch” auszulegen, nicht aber unter alleiniger Orientierung am Wortlaut. Andernfalls liefe Nr. 17 der Anl 1 zum AAÜG leer. Ziel der Übernahme der bbZ in den Geltungsbereich des AAÜG sei gewesen, den Ballettänzern eine zusätzliche Alterssicherung zu gewähren. Dafür spreche insbesondere auch die gegenüber anderen Zusatzversorgungssystemen identische Konzeption und die gleichartige praktische Gestaltung der bbZ. Die eingeklagten Ansprüche seien versicherungsrechtliche Ansprüche aus der DDR, die entweder gemäß Art. 19 EV oder § 1 des Art. 232 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) überführt worden seien, DDR-Recht und DDR-Wirklichkeit seien somit zu berücksichtigen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen (Bl 14, 20, 26 bis 31 sowie 44 f der Revisionsakte).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluß des LSG Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 1994 aufzuheben und den Beschluß des SG Halle vom 2. Juni 1994 unter Bestätigung der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit abzuändern.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluß des LSG Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 1994 aufzuheben und den Beschluß des SG Halle vom 2. Juni 1994 unter Bestätigung der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit abzuändern.
Er ist der Auffassung, es handele sich um eine Streitigkeit iS des § 17 AAÜG. Die streitige betriebsbedingte Zuwendung habe überwiegend den Charakter eines Versorgungsanspruchs. Die bbZ sei in EV Nr. 6, also in das Sachgebiet „gesetzliche Rentenversicherung”, aufgenommen worden. Die Finanzierung der bbZ sei über den Staatshaushalt der DDR erfolgt, der Beklagte lediglich Zahlstelle gewesen. Die bbZ sei nicht für Betriebstreue, sondern wegen arbeitsbedingter Abnutzung nach 15-jährigem Ballettanzen gewährt worden. Die Zahlung sei nicht aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung erfolgt, sondern aufgrund eines Gesetzes. Daraus ergebe sich deutlich der Versorgungscharakter der Zuwendung. Darüber hinaus fordere der allgemeine Gleichheitssatz eine Annäherung an die Rechtsprechung des LSG Thüringen. Auf die sonstigen Ausführungen wird Bezug genommen (Bl 11 f und 22 der Revisionsakte).
Entscheidungsgründe
II
Die kraft Zulassung durch das LSG statthaften und auch im übrigen zulässigen weiteren (Rechtsweg-)Beschwerden sind unbegründet. Nicht der Sozialrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1; Beschlüsse vom 14. September 1994 – 4 BS 2/93, 4 BS 5/93, 4 BS 6/93 – sowie Beschluß vom 16. September 1994 – 4 BS 3/93 –).
A. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht eröffnet: Eine gesetzliche Sonderzuweisung iS des § 51 Abs. 4 SGG besteht für die vorliegende Streitigkeit nicht. § 17 AAÜG ist nicht anwendbar. Gemäß § 1 AAÜG gilt dieses Gesetz nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu den in Anl 1 und 2 genannten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die bbZ-AO 1983 ist in den Anlagen nicht aufgeführt. Eine zusätzliche Altersversorgung für Ballettmitglieder im Sinne der Nr. 17 Anl 1 zum AAÜG hat es, soweit ersichtlich, nie gegeben. Aus Wortlaut, Systematik, Regelungszusammenhang und Materialien des AAÜG ist nicht zu belegen, mit der in dessen Anl 1 Nr. 17 genannten zusätzlichen Altersversorgung sei die bbZ-AO gemeint. Ein dahingehendes Redaktionsversehen des Gesetzgebers wird von den Beteiligten nicht behauptet. Mit der Thematik des AAÜG, der Sicherung im Alter und bei geminderter Erwerbsfähigkeit, hat eine „sonstige Geldzuwendung” (§ 4 Abs. 4 bbZ-AO 1983), die – wie die bbZ – grundsätzlich ab dem 36. Lebensjahr und Ausscheiden aus dem Tänzerberuf neben und damit zusätzlich zu einem vollen Arbeitsentgelt aus einem anderen Beruf und während des gesamten weiteren Arbeitslebens (und daher auch im Rentenalter) weitergezahlt wurde, nichts gemein.
Soweit der Kläger die Zuordnung der bbZ zu Nr. 17 der Anl 1 zum AAÜG aus dem angeblichen Ziel der Aufnahme in den Geltungsbereich des AAÜG herleitet, den Ballettänzern eine zusätzliche Alterssicherung zu gewähren, die sie in etwa mit anderen Angehörigen der künstlerischen etc Intelligenz gleichstelle, liegt dieser Argumentation ein Zirkelschluß zugrunde. Prämisse der Zielbestimmung ist, daß die Aufnahme in den Geltungsbereich des AAÜG wirklich erfolgt ist. Eine solche läßt sich indes nicht feststellen.
B. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch nicht nach § 51 Abs. 1 SGG gegeben:
Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (nur) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Streitigkeit nicht. Es gibt keine Norm des öffentlichen (Bundes-)Rechts, die als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in Betracht kommen könnte.
Zwar streiten die Beteiligten um die Anwendung von gesetztem Recht, denn sie streiten zumindest auch um den Inhalt sowie die rechtliche und zeitliche Tragweite von EV Nr. 6. Doch regeln weder die bbZ-AO 1983 noch EV Nr. 6 Sonderrecht des Staates (oder einer seiner Untergliederungen), sondern Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen (früheren) Arbeitgeber auf „sonstige Geldzuwendungen”. Die Gesamtbetrachtung der Vorschriften der bbZ-AO 1983 belegt den engen Zusammenhang dieser „sonstigen Geldzuwendungen” mit dem Arbeitsverhältnis als Tänzer. Anderes ergibt sich auch nicht aus einer evtl. sozialpolitischen Motivation bzw sozialrechtlichen (im Sinne der DDR) Zielsetzung. In der Bundesrepublik Deutschland wird Sozialpolitik ua mit Mitteln des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts gestaltet. Sozialrecht im sozialpolitischen Sinne kann daher privates oder öffentliches Recht sein.
Soweit der Kläger auf die Handhabung der bbZ-AO 1983 während der Zeit der DDR hinweist, ist dies aus Rechtsgründen nicht erheblich, EV Nr. 6 hat allenfalls den damals bekannten Text der bbZ-AO 1983 in sich aufgenommen und in den Rang einer Rechtsquelle erhoben.
Das streitige Rechtsverhältnis ist ferner nicht kraft Überführung durch Art. 19 EV bzw Art. 232 § 1 EGBGB öffentlich-rechtlicher Natur. Art. 19 EV verwendet den Begriff „Verwaltungsakt” im nämlichen Sinne wie im gesamten Bundesrecht. Maßgebend ist damit, ob die Einzelfallregelung „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts” erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Art. 232 § 1 EGBGB regelt lediglich, welches Recht für die Beurteilung zivilrechtlicher, vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstandener Schuldverhältnisse grundsätzlich maßgebend ist.
Zu dem Argument, der allgemeine Gleichheitssatz verlange eine Übernahme der Rechtsprechung des LSG Thüringen, hat der Senat noch nicht explizit Stellung genommen. Es ist indes nicht entscheidungserheblich. Die unterschiedliche Auslegung ein und derselben Vorschrift durch Richter verschiedener Gerichte verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht. Richter sind nach Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Rechtsprechung ist aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit konstitutionell uneinheitlich (BVerfGE 87, 273/278; 78, 123/126). Die (vom LSG Thüringen) abweichende Rechtsanwendung durch die Vorinstanzen ist schon deswegen nicht „willkürlich” (vgl hierzu BVerfGE 66, 324/330; 66, 199/206; 62, 189/192; 59, 128/160 f; 54, 117/125), weil sie – wie ausgeführt – gesetzmäßig also nicht fehlerhaft ist. Von richterlicher Willkür kann nicht die Rede sein, wenn ein Gericht sich – wie hier – eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung sachlich begründet.
C. Das streitige Rechtsverhältnis gehört dem Arbeitsrecht an: Zwar läßt sich die bbZ als sonstige Geldzuwendung uU nicht eindeutig in die Formen des bundesrechtlichen Arbeitsrechts einordnen. Sie steht aber nach bundesrechtlicher Bewertung in EV Nr. 6 mindestens in rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis als Ballettänzer. Die arbeitsrechtliche Natur der Streitsache zeigt sich auch in der im EV Nr. 6 Buchst b vorgesehenen Möglichkeit, von der bbZ-AO 1983 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991, also für den gesamten Zeitraum, in dem sie nach Buchst a noch anzuwenden war, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abzuweichen. Eine solche Regelung ist mit dem zwingenden Charakter öffentlich-rechtlicher Ansprüche aus dem Bereich der Sozialversicherung unvereinbar (vgl BAG, Beschluß vom 29. April 1994, 3 AZB 18/93, DB 1994, 1247). Gegen die Zuordnung der bbZ zum Arbeitsrecht spricht nicht, daß sie nicht freiwillig, sondern aufgrund der vom Ministerium für Kultur der ehemaligen DDR erlassenen bbZ-AO 1983 gezahlt wurde. Der staatliche Ursprung einer Rechtsgrundlage für die Berechtigung oder Verpflichtung von Privatrechtssubjekten ändert ohnehin nichts an der Rechtsnatur eines Anspruchs (BAGE 64, 272/274).
Auch die Einordnung der Regelung in EV Nr. 6 in das Sachgebiet H (gesetzliche Rentenversicherung) widerspricht nicht der Zuordnung zum Arbeitsrecht. Sachgebiet H regelt, welche der dort genannten Rentenregelungen der DDR in welchem Umfang, mit welchen Änderungen bis zu welchem Zeitpunkt fortgelten, welche hiervon in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und welche anders behandelt werden sollten. Die Regelung im Sachgebiet H besagt mithin nicht, daß diese der gesetzlichen Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung iS von § 51 Abs. 1 SGG zuzuordnen ist.
Nach alledem ist ausschließlich der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Die Entscheidung über die vor dem SG angefallenen Kosten bleibt dem Arbeitsgericht vorbehalten (§ 17b Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz).
Fundstellen