Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Beklagte bereits den Sach- und Streitstand sowie die der angefochtenen Entscheidung des LSG zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht hinreichend dargestellt hat. Eine nachvollziehbare Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds, weil es nicht Aufgabe des BSG ist, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zuletzt BSG vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN). Es fehlt eine solche geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs; der Begründung sind insofern lediglich Fragmente zu entnehmen. Mitgeteilt wird weder der streitbefangene Zeitraum noch die streitgegenständlichen Bescheide oder deren Inhalt. Auch der Inhalt der vorinstanzlichen Entscheidungen, insbesondere deren Argumentationswege, werden nicht vollständig nachvollziehbar dargelegt. Ansatzweise ist der Beschwerde zu entnehmen, dass das LSG seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt hat. Ob diese ggf jeweils für sich tragend gewesen sind, was wiederum besondere Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen stellt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 13f mwN), wird indessen nicht deutlich.
Auf dieser Grundlage kann der Senat weder die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen noch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Divergenzen und ebenso wenig die Möglichkeit des Beruhens des angefochtenen Urteils auf den gerügten Verfahrensmängeln beurteilen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1 SGG.
Söhngen |
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Burkiczak |
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B. Schmidt |
Fundstellen
Dokument-Index HI15825281 |