Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11.07.1997) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1997 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1997 mit einem von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten Schreiben vom 14. Juli 1997, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 15. Juli 1997, Beschwerde eingelegt. Sie kann jedoch, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit Schreiben des Senats vom 17. Juli 1997 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozeßbevollmächtigte einlegen lassen (§ 166 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Nach § 166 Abs 2 SGG sind als Prozeßbevollmächtigte vor dem BSG ua die Mitglieder und Angestellten von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. Zu dem Kreis dieser Vertretungsberechtigten zählt der Bevollmächtigte der Klägerin nicht. Wie das BSG mit mehreren Beschlüssen (zuletzt Beschluß vom 25. Februar 1997 – 3 BK 5/97) entschieden hat, ist der Evangelische Arbeiterverein eV mit Sitz in M. keine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung iS des § 166 Abs 2 SGG. Er bietet nicht die Gewähr dafür, daß er seinen Mitgliedern geeignete Prozeßbevollmächtigte zur Verfügung stellen kann, weil ihm die dazu erforderliche Finanzausstattung fehlt. Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist mit Schreiben vom 4. August 1997 Gelegenheit gegeben worden, etwaige zwischenzeitlich eingetretene Änderungen nachzuweisen. Aus dem daraufhin von dem Bevollmächtigten der Klägerin eingereichten Schriftsatz vom 8. August 1997 und den beigefügten Unterlagen ergeben sich jedoch keine rechtserheblichen Änderungen. Insbesondere kann aus den in Ablichtung vorgelegten Kontoauszügen aus der Zeit von März bis Juni 1996, von denen der letzte (28. Juni 1996) mit einem Soll von ca 2.600,00 DM abschließt, nicht auf eine in die Zeit nach dem Beschluß des BSG vom 25. Februar 1997 fallende Verbesserung der Finanzausstattung des Vereins geschlossen werden. Somit erfüllt der Evangelische Arbeiterverein M. … nach wie vor nicht die an eine Vereinigung mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung iS des § 166 Abs 2 SGG zu stellenden Anforderungen. Folglich kann der Bevollmächtigte der Klägerin für diese kein Rechtsmittel im Rahmen der „Verbandsvertretung” formgerecht anbringen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muß als unzulässig verworfen werden (§§ 160a Abs 4, 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen