Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen L 19 AS 587/18)

SG Münster (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen S 8 AS 168/14)

 

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2019 - L 19 AS 587/18 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die dem Kläger zu 1 als Bevollmächtigtem am 24.4.2019 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 26.6.2019, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerden eingelegt.

Die Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 24.5.2019 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG eingelegt worden sind (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13397785

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge