Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 27.08.2020; Aktenzeichen S 18 AS 11451/19)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 07.12.2022; Aktenzeichen L 31 AS 1385/20)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG, mit der die Klägerin allein den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage geltend macht, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich entnehmen, dass sie für die Frage, "ob und wie eine einmalige Einnahme (§ 11 Abs. 3 SGB II) zu berücksichtigen ist, wenn die einmalige Einnahme in einem Monat zufließt, in dem der SGB II-Leistungsanspruch bereits durch den Zufluss von laufendem Einkommen (§ 11 Abs. 2 SGB II) entfällt" eine grundsätzliche Bedeutung erkennt. Indes hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde diesen Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist ua aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. Für die Klärungsfähigkeit ist darzustellen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt sachlich über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste (Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 88). Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.

Schon im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG und der Literatur. Zwar nimmt die Beschwerdebegründung eine im Urteil des BSG vom 24.6.2020 (B 4 AS 8/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 108 RdNr 35) offengelassene Frage der Überwindung der Hilfebedürftigkeit auf und will hiervon die Klärungsbedürftigkeit ableiten. Indes setzt sich die Beschwerdebegründung nicht damit auseinander, dass nach der eigenen Wiedergabe der Feststellungen des LSG - und anders als im Verfahren B 4 AS 8/20 R - vorliegend gerade keine nachhaltige Überwindung der Hilfebedürftigkeit vorlag. Dass es darauf bei der Beendigung des Verteilzeitraums ankommt, übersieht die Beschwerdebegründung (vgl dazu nur BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 24; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 RdNr 479 mwN, Stand 7. EL 2023; Geiger in Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl 2021, § 11 RdNr 78 mwN) und macht daher auch keinen erneuten Klärungsbedarf geltend.

Bezogen auf die Klärungsfähigkeit fehlt in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Vorgaben des § 51 Abs 1 Satz 1 BAföG, nach dem der Förderungsbetrag unbar monatlich im Voraus zu zahlen ist. Insoweit hätte es näherer Darlegungen dazu bedurft, dass der auf die BAföG-Leistungen für Oktober 2019 iHv 580 Euro entfallende Zufluss vom 11.10.2019 nicht wie der den Monaten August und September 2019 zuzuordnende Zahlbetrag eine Nachzahlung iS von § 11 Abs 3 SGB II, sondern eine laufende Zahlung ist, wie die Beschwerdebegründung lediglich behauptet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Siefert

Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15912609

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