Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 27.12.2021; Aktenzeichen S 13 VG 5/21) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 31.05.2022; Aktenzeichen L 15 VG 1/22) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 17.6.2022 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 5.7.2022, der am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 19.9.2022 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 7.10.2022 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein Ch. Mecke Röhl
Fundstellen
Dokument-Index HI15471144 |
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