Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 19.09.2022; Aktenzeichen S 21 KR 1038/21)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.04.2023; Aktenzeichen L 5 KR 693/22)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger beantragte bei dieser am 26.2.2021 die Kostenübernahme von Behandlungen "aller Arten" und für Medikamente wie von der Spezialklinik N (Akutklinik zur Behandlung von Allergien, Haut- und Umwelterkrankungen) vorgesehen - sowie für ein Gutachten zur Klarstellung der Ursachen einer (angeblich) chronischen Schwermetallvergiftung. Im Widerspruchsverfahren legte er ein Privatrezept für das Fertigarzneimittel "Vigantol 500IE VIT D3 Tab N3" vor. Mit seinen Begehren ist er bei der KK ohne Erfolg geblieben. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren für vertragliche Leistungen sei nicht vorgesehen. Auch sei der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme "aller Arten von Behandlungen" nicht konkretisiert. Eine Kostenübernahme ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen auf privater Basis scheide aus. Die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand bzw Ursachen von Erkrankungen sei keine Leistung, die unter die Bestimmungen des SGB V falle. Auch der Antrag auf medikamentöse Versorgung sei nicht hinreichend konkretisiert. Voraussetzung für die Versorgung mit Arzneimitteln sei die Verordnung auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Kassenrezept durch den behandelnden Vertragsarzt.

Im Klageverfahren hat der Kläger an den von ihm erhobenen Ansprüchen festgehalten und darüber hinaus die Gewährung einer zahnprothetischen Behandlung beantragt. Er hat sich zudem auf ein ärztliches Attest vom 19.4.2021 mit einer Auflistung von Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, auf Berichte der Spezialklinik N sowie auf einen zahnärztlichen Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Versorgung vom 28.4.2021 gestützt.

Das LSG hat die Berufung unter Verweis auf die Ausführungen des SG (§ 153 Abs 2 SGG) zurückgewiesen (Urteil vom 13.4.2023). Dieses hat ausgeführt, soweit der Kläger die Übernahme von Kosten für im Attest vom 19.4.2021 und im Entlassbericht der Spezialklinik N vom 26.3.2020 aufgelisteten Arzneimittel ua begehre, sei die Klage unzulässig. Die Auflistung der Medikamente sei erstmals mit Klageschrift vom 28.5.2021 vorgelegt worden und nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Beklagten gewesen. Die Kostenübernahme für die im Attest vom 19.4.2021 aufgelisteten Arzneimittel sei Streitgegenstand der Klage S 21 KR 1360/21. Die Kostenübernahme für die zahnprothetische Behandlung sei ebenfalls mangels Verwaltungsentscheidung und Vorverfahren unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zur Begründung nehme das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.5.2021 und schließe sich diesen an. Ergänzend sei auszuführen, dass im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der privatärztlichen Verordnung von Vigantol 500IE VIT D3 der Beschaffungsweg nicht eingehalten worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass das Rezept eingelöst worden und dem Kläger Kosten entstanden seien. Dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme von Kosten für ein Gutachten zur Klärung von Krankheitsursachen (in Bezug auf eine Schwermetallvergiftung) habe, sei bereits mehrfach entschieden worden (Verweis auf Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.9.2020 - L 11 KR 541/19 - und SG Köln vom 9.11.2018 - S 21 KR 1515/18).

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinen beim BSG eingegangenen Schreiben hat keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.

1. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

2. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Schließlich ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

4. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG ≪Kammer≫ vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Schlegel

Bockholdt

Geiger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16186805

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