Verfahrensgang
Tenor
Die Verfahren B 4 AS 6/23 B bis B 4 AS 10/23 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 4 AS 6/23 B.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. August 2022 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der jeweils allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger wirft die Frage auf, ob "ein Anspruch auf Erstattung tatsächlicher Unterkunftsbedarfe gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dann, wenn keine rechtswirksam ermittelte Angemessenheitsgrenze besteht, durch den Wert der rechten Spalte der Tabelle aus der Anlage zu § 12 Abs. 1 S. 2 WohnGG nebst einem Zuschlag von 10% begrenzt [wird], wenn der Leistungsträger selbst Angemessenheitswerte bestimmt und dementsprechend Leistungen gewährt, welche oberhalb des Wertes der rechten Spalte der Tabelle aus der Anlage zu § 12 Abs. 1 S. 2 WohnGG nebst einem Zuschlag von 10% liegen". Die Beschwerdebegründungen legen indes die Klärungsbedürftigkeit nur unzureichend dar. Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sich diese Frage nicht bereits anhand der Rechtsprechung des BSG beantworten lässt. Der Kläger geht davon aus, dass die Anwendung der Wohngeldtabelle unter dem Vorbehalt stehe, dass es anderenfalls zur Übernahme offenkundiger Luxusmieten käme. Zwar hat das BSG, worauf der Kläger hinweist, die Anwendung der Wohngeldtabelle mit dem Zweck begründet, die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten zu verhindern (zuletzt BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 118 RdNr 34 mwN). Der Kläger legt aber nicht dar, weshalb sich aus dieser und weiteren Entscheidungen des BSG nicht bereits ergibt, dass die Vermeidung "extrem hoher und per se unangemessener Mieten" nur Zweck, aber nicht (zusätzliche und weitere Anforderungen stellende) Anwendungsvoraussetzung für den Rückgriff auf die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von zehn Prozent ist. So hat das BSG im Urteil vom 3.9.2020 (B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 38) ohne jede Einschränkung ausgeführt, dass das LSG zur Herstellung der Spruchreife mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts zutreffend die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf zugrunde gelegt habe, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von zehn Prozent. Eine (darüber hinausgehende) Prüfung, ob in dem Verfahren "extrem hohe und per se unangemessene Mieten" vorlagen, hat das BSG hier ebenso wie etwa im Urteil vom 16.6.2015 (B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 25 ff) nicht vorgenommen. Hiermit setzen sich die Beschwerdebegründungen nicht auseinander. Unzureichend ist auch die bloße Behauptung, das BSG habe die aufgeworfene Frage in seinem Urteil vom 10.9.2013 (B 4 AS 4/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 72 RdNr 15) offengelassen, weil sich der Beschwerdebegründung selbst entnehmen lässt, dass das BSG seinerzeit einen Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von zehn Prozent als letztes Mittel ausdrücklich zugelassen hat, obwohl die von dem dortigen Beklagten übernommenen Beträge diese ebenfalls überstiegen hatten (vgl dazu auch Berlit, jurisPR-SozR 11/2014 Anm 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
Söhngen |
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B. Schmidt |
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Burkiczak |
Fundstellen
Dokument-Index HI15757870 |