Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 15.03.2022; Aktenzeichen S 14 R 108/20)

Bayerisches LSG (Beschluss vom 25.01.2023; Aktenzeichen L 6 R 175/22)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. März 2023 - B 5 R 11/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Beschluss vom 28.3.2023, der Klägerin zugestellt am 15.4.2023, hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 25.1.2023 (L 6 R 174/22) als unzulässig verworfen (B 5 R 11/23 AR). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit einem am 8.5.2023 beim BSG eingegangenen, von ihr verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 4.5.2023. Sie "lege Beschwerde, Widerspruch sowie Widereinsetzung in den vorigen Stand ein".

II

1. Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss vom 28.3.2023 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach § 178a SGG oder als Gegenvorstellung zu verstehen ist. Ebenso kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft wären. Jedenfalls ist der Vertretungszwang nicht beachtet worden. Wie bereits im Beschluss vom 28.3.2023 dargelegt worden ist, müssen sich die Beteiligten in Verfahren vor dem BSG, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der Vertretungszwang gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die, wie hier, in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f). Die Klägerin hat dieses Erfordernis nicht beachtet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 183 Satz 1 SGG sowie des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Düring

Körner

Hahn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15745040

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