Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6.11.2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Vormerkung von Kindererziehungszeiten für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 12.11.2010.
Er und die Beigeladene zu 1 sind Eltern von am 13.8.2010 geborenen Zwillingen. Auf ihren Antrag bewilligte der Kreis H dem Kläger Elterngeld für beide Kinder für die Zeit vom 13.8.2010 bis zum 12.11.2010. Mit Bescheid vom 29.5.2013 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen Versicherungszeiten verbindlich fest. Feststellungen zu Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthielt der Bescheid nicht. Mit weiteren Bescheiden vom 15.10.2013 und 4.9.2014 führte die Beklagte ua aus, eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeiten sei nicht fristgerecht abgegeben und zudem nicht von der Beigeladenen zu 1 unterschrieben worden. Der Widerspruch blieb hinsichtlich der begehrten Vormerkung der Kindererziehungszeiten erfolglos(Widerspruchsbescheid vom 17.11.2014) .
Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu der Erziehung der Kinder befragt und im Anschluss die Klage abgewiesen(Urteil vom 29.10.2021) . Das LSG hat am 31.5.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt und sowohl den Kläger als auch die Beigeladene zu 1 ergänzend befragt. Mit Beschluss vom 6.11.2023 hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vormerkung der begehrten Kindererziehungszeiten. Eine übereinstimmende Erklärung der Eltern über die Zuordnung sei weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Beigeladenen zu 2 erfolgt. In der gemeinsamen Beantragung von Elterngeld sei keine übereinstimmende Erklärung iS des§ 56 Abs 2 Satz 3 bis 7 SGB VI zu sehen. Auch seien die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Da sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil für September und Oktober 2010 nicht im erforderlichen Beweisgrad habe feststellen lassen (non liquet), sei die Kindererziehungszeit nach der Auffangregel des§ 56 Abs 2 Satz 9 Halbsatz 1 SGB VI der Beigeladenen zu 1 zuzuordnen. Für den Monat November 2010 ergebe sich insgesamt ein Überwiegen des Erziehungsanteils der Beigeladenen zu 1.
Mit am 2.12.2023 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und am 11.12.2023 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Es kann offenbleiben, ob der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Dies ist insbesondere deshalb fraglich, weil der Kläger nur unvollständige Angaben zu seinem monatlichen Einkommen und zu seinen Kosten der Unterkunft gemacht hat. Es ist nicht nachvollziehbar, womit er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ausweislich der eingereichten Kontoauszüge sind bereits seine laufenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen annähernd so hoch wie sein monatliches Renteneinkommen. Im Zeitraum vom 2.10.2023 bis zum 11.12.2023 sind den Kontoauszügen keine Barabhebungen oder Abbuchungen für Gegenstände des täglichen Bedarfs zu entnehmen. Im Zeitraum vom 25.1.2024 bis zum 22.4.2024 erfolgten Barabhebungen iHv insgesamt lediglich 350 Euro. Hinweise auf Abbuchungen, die dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, sind erneut nicht ersichtlich. Die Angaben des Klägers, dass er als Pflegeperson seinen Vater betreue und sich während der Betreuungszeit bei ihm aufhalte, für ihn einkaufe und koche und aufgrund dessen "nicht verhungere", sind nicht geeignet, die bestehenden Zweifel vollständig zu entkräften. In Bezug auf die monatlich geltend gemachten Wohnkosten hat der Kläger trotz zweimaliger Aufforderung durch die Berichterstatterin keinen Mietvertrag vorgelegt. Dass der Kläger, ohne, wie er angibt, Eigentümer zu sein, die jährliche Grundsteuer sowie das monatliche Wohngeld für die von ihm bewohnte Wohnung zahlt, lässt zumindest Zweifel an den Nutzungsverhältnissen aufkommen.
Ungeachtet dessen fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ,
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) .
1. Dass sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG stellen könnten, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen sind nicht zu erkennen.
Es ergibt sich aus§ 56 Abs 2 Satz 8 SGB VI , dass bei einer gemeinsamen Erziehung durch mehrere Elternteile, ohne dass die Eltern eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben haben(vgl§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI ) , die Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen ist, der das Kind überwiegend erzogen hat. Lässt sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht ermitteln, ist nach der Regelung in § 56 Abs 2 Satz 9 Teilsatz 1 SGB VI bei verschiedengeschlechtlichen Elternteilen die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auffangregelung bestehen und diese insbesondere nicht die Gleichheitsgebote desArt 3 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 GG verletzt. Der Senat hat dies zuletzt mit Urteil vom 18.4.2024 entschieden( B 5 R 10/23 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl auchBSG Urteil vom 17.4.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 5 RdNr 17 ff; vglBSG Beschluss vom 25.2.2020 - B 13 R 284/18 B - juris RdNr 7 ;BSG Beschluss vom 22.12.2021 - B 5 R 163/21 B - juris RdNr 11 ) . Da die Angaben des Klägers zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig sind, käme eine - rückwirkende - Bewilligung von PKH selbst dann nicht in Betracht, wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, bis zur Senatsentscheidung vom 18.4.2024 sei die Vereinbarkeit von § 56 Abs 2 Satz 9 Teilsatz 1 SGB VI mit höherrangigem Recht klärungsbedürftig gewesen(vgl zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der BewilligungsreifeBVerfG Beschluss vom 26.9.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris RdNr 17 ) . Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger einen isolierten PKH-Antrag gestellt und bislang keinen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten mit der Vertretung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat, Kosten mithin bislang nicht entstanden sind.
Auch der Vortrag des Klägers, eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit sei in der gemeinsamen Antragstellung auf Elterngeld zu sehen, lässt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennen. Die damit angedeutete Frage, ob allein aus dem Umstand, dass Elterngeld von beiden Elternteilen gemeinsam beantragt wird, auf einen gemeinsam erklärten Elternwillen über die rentenrechtliche Zuordnung der Kindererziehungszeit iS des§ 56 Abs 2 Satz 3 SGB VI zu schließen ist, lässt sich unmittelbar und ohne Weiteres anhand der einschlägigen Vorschriften verneinen. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach§ 56 SGB VI einerseits und Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) andererseits grundlegend.§ 56 Abs 2 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass die Kindererziehungszeit - auch bei gemeinsamer Erziehung - immer nur einem Elternteil zugeordnet werden kann. Beim Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEEG kann hingegen Elterngeld von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden(vgl die Regelung im jetzigen§ 4 Abs 3 Satz 1 BEEG ) .
Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt(siehe etwaBSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 28/21 R - BSGE 133, 64 = SozR 4-2600 § 56 Nr 11, RdNr 43 f; vgl auchBSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 25/22 BH - juris RdNr 7 ) .
2. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegt. Das LSG hat in der angefochtenen Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt.
3. Schließlich vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann.
Insbesondere liegen entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er durch das Verfahren des LSG in seinem Recht auf ein faires Verfahren ausArt 1 Abs 1 ,Art 2 Abs 1 GG iVmArt 20 Abs 3 GG , Art 6 Europäische Menschrechtskonvention, auf rechtliches Gehör ausArt 103 Abs 1 GG sowie auf den gesetzlichen Richter ausArt 101 Abs 1 Satz 2 GG verletzt worden sein könnte.
a) Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Urteil des LSG verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter(Art 101 Abs 1 Satz 2 GG ) , weil der Vorsitzende Richter am SG sowie der Berichterstatter am LSG befangen gewesen seien, vermag dies einen Verfahrensmangel nicht zu begründen. Soweit der Richter am SG betroffen ist, kommt dies bereits deshalb nicht in Betracht, weil ein Fehler im erstinstanzlichen Verfahren nur dann gerügt werden kann, wenn dieser Fehler im zweitinstanzlichen Verfahren fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet(vglBSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 5 R 49/22 BH - juris RdNr 12 mwN) .
Nach der gemäß § 60 Abs 1 Satz 1 SGG entsprechend geltenden Regelung der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen kann die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Grundsatz nur in der Weise geltend gemacht werden, dass ein Ablehnungsgesuch gemäß § 44 ZPO bei dem Gericht, dem der betreffende Richter angehört, angebracht wird. Aus Sinn und Zweck der §§ 43 bis 45 ZPO ergibt sich zudem, dass ein Ablehnungsgesuch nur bis zur Beendigung der Instanz, der der abgelehnte Richter angehört, zulässigerweise angebracht werden kann.Art 101 Abs 1 Satz 2 GG gewährleistet nicht nur eine Entscheidung durch den zuständigen Richter, sondern auch einen Richter mit der notwendigen Neutralität(vglBVerfG Beschluss vom 28.4.2011 - 1 BvR 2411/10 - juris RdNr 16 ) . Dieser Zweck ist nach Beendigung der Instanz nicht mehr erreichbar. Ein Ablehnungsgesuch kann dann nicht mehr zulässig gestellt werden(vglBSG Beschluss vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 2 mwN) . Einen Ablehnungsantrag vor Beendigung der Instanz gestellt zu haben, behauptet der Kläger nicht und ist den Akten auch nicht zu entnehmen.
Voraussetzung für die erfolgreiche Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach Beendigung der Instanz ist, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erscheint; dann läge zugleich ein Verstoß unmittelbar gegenArt 101 Abs 1 Satz 2 GG vor(vglBSG Beschluss vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 4 mwN) . Hierfür ist nichts ersichtlich.
b) Sofern der Kläger rügt, dass LSG habe im Tatbestand auf eine E-Mail vom 13.1.2011 als auch vom 24.6.2013 Bezug genommen, die ihm beide nicht bekannt seien, habe den Inhalt seines Schreibens vom 15.7.2014 falsch wiedergegeben und ein unrichtiges Scheidungsdatum angegeben, lässt sich hieraus ein Verfahrensmangel nicht herleiten. Unrichtigkeiten des Tatbestands können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden(vglBSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - juris RdNr 7 mwN;BSG Beschluss vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - juris RdNr 7 mwN) . Vielmehr muss der Beteiligte, der Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchtet, innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Berichtigungsantrag stellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Berichtigungsantrag nach §§ 138 oder 139 SGG beim LSG gestellt hat.
c) Soweit der Kläger der Auffassung ist, sein Anspruch auf rechtliches Gehör(Art 103 Abs 1 GG ,§ 62 SGG ) sei durch die Verhandlungsführung des LSG sowie das angebliche Ignorieren zahlreicher von ihm vorgetragener entscheidungserheblicher Gesichtspunkte verletzt, lässt sich dies ebenfalls nicht feststellen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten(stRspr; vgl zB BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 3.5.2021 - 2 BvR 1176/20 - juris RdNr 21, 28 mwN) oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen miteinzubeziehen(stRspr; vgl BVerfG Beschluss ≪Kammer≫ vom 20.5.2022 - 2 BvR 1982/20 - juris RdNr 40 mwN) . Daraus folgt jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung oder einer sie ersetzenden Anhörung die endgültige Beweiswürdigung bereits darzulegen. Ebenso wenig muss das Gericht Sachverhaltsdarstellungen und Wertungen von Beteiligten nachvollziehen. Geboten ist vielmehr lediglich dann ein Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte(BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 15 mwN) . Zudem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, weshalb sich eine Gehörsverletzung insoweit nur aus den besonderen Umständen des Falls ergeben kann(vgl stRspr; zBBVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 - juris RdNr 44;BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 15 mwN) . Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar.
d) Dass die Beigeladene zu 1 in einem Erörterungstermin als Zeugin allein durch den Berichterstatter befragt wurde, ist nach § 155 Abs 1 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG iVm § 106 Abs 3 Nr 4 SGG zulässig. Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen wurde, sind nicht ersichtlich. Das LSG hat seiner Beweiswürdigung die Angaben beider Elternteile zugrunde gelegt, ohne deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.
e) Indem das LSG im Beschlusswege über die Berufung des Klägers entschieden hat, hat es von einer in § 153 Abs 4 Satz 1 SGG gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es spricht nichts dafür, dass eine solche Verfahrensweise hier ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte(zur Ermessensausübung im Rahmen des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG sBSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 51/21 B - juris) . Das LSG hat den Kläger auch mit gerichtlichem Schreiben vom 21.7.2023, ihm zugestellt am 27.7.2023, nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG zu der Verfahrensweise angehört und ihn unter Darlegung seiner Rechtsauffassung auf die beabsichtigte Berufungszurückweisung hingewiesen(zur Anhörungspflicht vgl zBBSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 62/21 B - juris) . Eine Reaktion des Klägers ist daraufhin nicht mehr erfolgt.
f) Dass der Kläger den Beschluss des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 44/19 B - juris RdNr 8 mwN) . Die Beweiswürdigung durch das LSG ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Nachprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich entzogen.
4. Da dem Kläger mithin PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH( § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm§ 121 Abs 1 ZPO ) .
Fundstellen
Dokument-Index HI16526304 |