Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 13.12.2017; Aktenzeichen L 6 R 314/16) |
SG Chemnitz (Entscheidung vom 29.03.2016; Aktenzeichen S 19 R 1109/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 13.12.2017 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt ausschließlich Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht. Zwar legt der Kläger ua ausführlich dar, welche medizinischen Unterlagen während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens vorgelegen haben und gibt deren wesentlichen Inhalt wieder. Unter Bezug hierauf begründet er sodann, wieso das LSG "auch ohne ausdrücklichen Antrag durch den Kläger im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes" zwingend ein weiteres Gutachten zu der Frage hätte einholen müssen, ob er (der Kläger) überhaupt eine längere sitzende Tätigkeit hätte ausüben können. Zudem seien die gutachterlichen Aussagen zur Medikation mit Tilidin recard hinsichtlich der Fahrtauglichkeit wenig plausibel und widersprüchlich. Tatsächlich solle unter dieser Medikation kein Auto oder anderes Fahrzeug gefahren werden. Deshalb habe das LSG zu dem Schluss kommen müssen, dass er wenigstens teilweise erwerbsgemindert sei.
Damit genügt der Kläger jedoch weder den Anforderungen an die Darlegung des von ihm ausdrücklich gerügten Verfahrensmangels einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) noch kann er mit der sinngemäßen Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung zur Frage der Medikationsfolgen durchdringen. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag hat der Kläger jedoch nach seinem eigenen Vorbringen nicht gestellt. Die aus den genannten Passagen der Beschwerdebegründung zu entnehmende Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Soweit der Kläger darüber hinaus zumindest sinngemäß eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG bzw Art 103 Abs 1 GG) rügt, weil er persönlich vor der mündlichen Verhandlung des LSG keine Ladung oder Terminsmitteilung erhalten habe, wird auch dieser Verfahrensmangel nicht entsprechend den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen dargelegt. Hierfür hätte in der Beschwerdebegründung ausgeführt werden müssen, wieso dies einen Verfahrensmangel darstellen könnte, obwohl für das Berufungsverfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt war und in diesem Fall Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts - wie § 73 Abs 6 S 6 SGG ausdrücklich anordnet - an den Bevollmächtigten zu richten sind.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12037945 |