Leitsatz (amtlich)
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des SGG § 160 Abs 2 Nr 1 ist nicht dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine Frage irrevisiblen Rechts als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet (Anschluß an BVerwG 1953-08-28 II B 136.53 = BVerwGE 1, 3).
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1974-07-30, § 160a Abs. 2 S. 3 Fassung: 1974-07-30, § 162 Fassung: 1974-07-30, § 169 Fassung: 1972-05-26
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Mai 1975 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde war in entsprechender Anwendung von § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt.
Mit den Ausführungen des Klägers zu Art 6 Abs 2 der Berliner Verfassung läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160a Abs 2 Nr 1 SGG nicht dartun, weil allenfalls eine Frage des Berliner Landesrechts berührt wird; die Klärung solcher Fragen ist vom Bundessozialgericht (BSG) im Hinblick auf § 162 SGG nicht zu erwarten (vgl BVerwGE 1, 3f).
Soweit der Kläger dem Landessozialgericht (LSG) einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorwirft, zeigt bereits die Beschwerdebegründung, welcher Grund für die Ablehnung der Rechtsansicht des Klägers wesentlich gewesen ist; die Behauptung einer lückenhaften und unvollständigen Begründung reicht im übrigen insoweit nicht aus (vgl SozR Nr 9 zu § 136 SGG).
Die Rüge einer Verletzung von § 62 SGG ist ebenfalls nicht substantiiert; aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß das LSG die Ausführungen des Klägers zur Berliner Landesverfassung nicht "übergangen" hat. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Formerfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt.
Mit den Ausführungen des Klägers zu Art 6 Abs 2 der Berliner Verfassung läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160a Abs 2 Nr 1 SGG nicht dartun, weil allenfalls eine Frage des Berliner Landesrechts berührt wird; die Klärung solcher Fragen ist vom Bundessozialgericht (BSG) im Hinblick auf § 162 SGG nicht zu erwarten (vgl BVerwGE 1, 3f).
Soweit der Kläger dem Landessozialgericht (LSG) einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG vorwirft, zeigt bereits die Beschwerdebegründung, welcher Grund für die Ablehnung der Rechtsansicht des Klägers wesentlich gewesen ist; die Behauptung einer lückenhaften und unvollständigen Begründung reicht im übrigen insoweit nicht aus (vgl SozR Nr 9 zu § 136 SGG).
Die Rüge einer Verletzung von § 62 SGG ist ebenfalls nicht substantiiert; aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß das LSG die Ausführungen des Klägers zur Berliner Landesverfassung nicht "übergangen" hat. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen