Verfahrensgang

SG Marburg (Entscheidung vom 18.09.2018; Aktenzeichen S 15 R 20/16)

Hessisches LSG (Urteil vom 27.06.2022; Aktenzeichen L 5 R 238/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 27.6.2022 mit einem am 16.8.2022 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 26.10.2022 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Mit am 26.10.2022 durch EGVP beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag haben die vormaligen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie die Vertretung der Klägerin niedergelegt haben. Die Beschwerde ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Düring

Hannes

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15515979

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?